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Streupflicht

(lifePR) (Düsseldorf, )
Auf verschneiten oder glatten Fußgängerwegen außerhalb geschlossener Ortschaften besteht keine grundsätzliche Streupflicht. Das Oberlandesgericht Thüringen lehnte die Forderung einer Fußgängerin auf Schmerzensgeld und Erstattung der Behandlungskosten ab, die auf einem vereisten Feldweg gestürzt war. Innerhalb geschlossener Ortschaften haben Grundeigentümer allerdings dafür Sorge zu tragen, dass auf ihrem Grundstück keine Schadensgefahren für Dritte bestehen. Die Schneeräum- und Streupflicht vor dem Grundstück obliegt grundsätzlich dem Träger der Straßenbaulast; das ist in geschlossenen Ortschaften die Gemeinde. ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass Straßenreinigungsgesetze und Ortssatzungen vorsehen, dass die Reinigungs- und Streupflicht auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen werden kann. Hat der Eigentümer als Straßenanlieger seinen Wohnraum vermietet, so kann er die Streupflicht auf den Mieter übertragen. Dies bedarf aber einer eindeutigen Vereinbarung. Im Regelfall ist das der Mietvertrag, der dann auch die Konsequenzen unterlassenen Streuens klar formuliert (OLG Thüringen, Az.: 3 U 565/1998).
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