Wer seine Ware mit einem Testsiegel bewirbt, muss Verbrauchern möglich machen, die Quelle des Siegels nachzuvollziehen. Es muss deutlich erkennbar sein, wo man das Ergebnis nachlesen kann. Einfach nur das Siegel auf der Ware anzupreisen, genügt nach Auskunft der ARAG Experten nicht. In einem konkreten Fall hatte eine Baumarktkette in einem Werbeprospekt einen Eimer Farbe mit einem Testsieger-Label der Stiftung Warentest abgebildet. Genauere Angaben zur Auszeichnung, wie z. B. Erscheinungsjahr und Ausgabe der Zeitschrift, gab es nicht. Für die Richter des Bundesgerichtshofes war dies daher irreführende Werbung (Az.: I ZR 134/20).
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