Ein Umzugshelfer haftet nicht immer für einen von ihm verursachten Schaden. Ob er haftbar ist oder nicht, hängt maßgeblich davon ab, aus welchen Gründen er tätig war. Handelt es sich bei dem Umzugshelfer um einen Freund oder Bekannten, so besteht eine nur eingeschränkte Haftung. Ein Freund hilft schließlich regelmäßig aus reiner Gefälligkeit beim Umzug. Deshalb kann er in der Regel nur, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden verursacht hat, haftbar gemacht werden (AG Plettenberg, Az.: 1 C 345/05). Anders sieht es dagegen aus, wenn eine Umzugsfirma beauftragt wird. In einem solchen Fall haftet die Firma bereits dann, wenn einer der Umzugshelfer leicht fahrlässig etwas beschädigt. Es gilt aber auch in diesem Fall eine Haftungsbeschränkung. Die Umzugsfirma haftet gemäß § 451e des Handelsgesetzbuches (HGB) nur bis zu einem Höchstbetrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, so ARAG Experten.
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