Wer an einem Autounfall beteiligt ist oder als Ersthelfer in einen Autounfall verstrickt wird, muss zuerst die Unfallstelle mit Warnblinkanlage und Warndreieck absichern! Das verlangt Paragraph 15 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Darum sollte sich in jedem Auto ständig ein Warndreieck befinden. Wird dieses im Ernstfall nicht aufgestellt, droht ein Verwarngeld in Höhe von 60 Euro! Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung liegt laut ARAG Experten allerdings nicht vor, wenn das verunfallte Fahrzeug von anderen Verkehrsteilnehmern problemlos rechtzeitig als Hindernis erkannt werden kann. Im zugrunde liegenden Fall war die Versicherte einer privaten Krankenkasse mit ihrem Pkw im Bereich einer Kreuzung in eine Kollision verwickelt worden, bei der ihr Auto erheblich eingedellt wurde. Um den Schaden zu inspizieren und mit dem Unfallgegner zu reden, fuhr sie ihr Auto an den rechten Straßenrand, betätigte den rechten Blinker und stieg aus. Kurz darauf fuhr ein Lkw ungebremst auf das stehende Fahrzeug auf. Wegen der bei dem Aufprall erlittenen Verletzungen nahm die Halterin des Pkw zunächst ihren Krankenversicherer in Anspruch. Mit dem Argument, der Fahrer des Lastkraftwagen sei allein für die Verletzungen seiner Versicherten verantwortlich, forderte ihr Krankenversicherer den Ersatz seiner Aufwendungen. Der Halter des Lkws räumte ein, dass sein Fahrer überwiegend für den Unfall verantwortlich war, meinte jedoch, dass die Pkw-Fahrerin eine Mitschuld treffe, da sie es versäumt habe, die Unfallstelle ordnungsgemäß zu sichern. Doch dem wollten sich die zuständigen Richter nicht anschließen und gaben der Klage des Krankenversicherers in vollem Umfang statt. Ein Sachverständiger hatte bei der Beweisaufnahme festgestellt, dass ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer den abgestellten Pkw schon aus einer Entfernung von 200 m hätte erkennen können. Der Fahrer des Lastkraftwagens hatte zwar eingewandt, dass er durch die Sonne geblendet wurde. Darauf hätte er sich laut ARAG Experten jedoch durch Reduzierung seiner Geschwindigkeit einrichten müssen (OLG Hamm, Az.: 9 U 216/13).
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