entnehmen, dass die Töchter zu Schlusserben eingesetzt werden sollten. In dem Testament fehle eine ausdrückliche entsprechende Bestimmung, da die gewählte Formulierung unklar und mehrdeutig war, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 15 W 142/15).
Unklare Erbfolge
entnehmen, dass die Töchter zu Schlusserben eingesetzt werden sollten. In dem Testament fehle eine ausdrückliche entsprechende Bestimmung, da die gewählte Formulierung unklar und mehrdeutig war, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 15 W 142/15).