Wer ist unterhaltspflichtig?
Elternteile sind ihren Kindern gegenüber immer in der Unterhaltspflicht. Dabei gibt es eine Unterscheidung zwischen Natural- und Barunterhalt. Derjenige, der das Kind (bzw. die Kinder) betreut und versorgt, leistet Naturalunterhalt und ist somit nicht mehr zum Barunterhalt verpflichtet. Der getrennt lebende Elternteil dagegen muss löhnen, auch wenn sein Ex-Partner gegebenenfalls über das höhere Einkommen verfügt, wissen die ARAG Experten.
Wie hoch sind Unterhaltszahlungen?
Unterhaltszahlungen richten sich zum einen nach dem Alter des Kindes und der Anzahl der Kinder sowie zum anderen nach dem Verdienst des Barunterhaltpflichtigen. Geregelt sind die Sätze sowie die Selbstbehalte in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die alle zwei Jahre überarbeitet wird. So auch zu Beginn des Jahres 2013, wissen die ARAG Experten. In Anlehnung an die Erhöhung der Hartz-IV-Sätze und somit der Grenze des Existenzminimums ist auch der Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Eltern erhöht worden. Für Erwerbstätige liegt dieser nun bei mindestens 1000 Euro (vorher 950 Euro) und für Nicht-Erwerbstätige bei 800 Euro (vorher 770 Euro). Generell erhöhen sich die Unterhaltsansprüche der Kinder mit ansteigendem Alter. So muss beispielsweise ein Arbeitnehmer, der bis zu 1500 Euro netto monatlich verdient, einem Kind von bis zu fünf Jahren 317 Euro zukommen lassen, einem 12-17-Jährigen dagegen 426 Euro. Diese Zahlen entsprechen dem Mindestunterhalt.
Wie lang haben Kinder Anrecht auf Unterhalt?
Kinder haben solange Recht auf Unterhalt wie sie selbst nicht in der Lage sind diesen zu bestreiten. Allerdings entfällt mit dem 18. Geburtstag die strikte Trennung von Bar- und Naturalunterhalt. Ab diesem Zeitpunkt sind beide Elternteile entsprechend ihrer Einkommen barunterhaltspflichtig. Für Volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder Elternteils wohnen, sieht die Düsseldorfer Tabelle eigene Beträge vor. Trifft dies nicht zu, steigt der Selbstbehalt. Bei Studierenden steigt der Gesamtunterhaltsbedarf auf 670 Euro. Darin sind allerdings auch Wohnkosten und Semesterbeiträge enthalten. Befinden sich Kinder in einer vergüteten Ausbildung, kann deren Salär angerechnet werden. Allerdings nicht vollständig, wissen die ARAG Experten, da in der Ausbildung ein gewisser Mehrbedarf (von 90 Euro) besteht.
Kindeswohl im Vordergrund
Die angegebenen Beträge sind von dem entsprechenden Elternteil verpflichtend zu leisten, um das Wohl seines Kindes garantieren zu können. Daher ist es Geringverdienern zuzumuten, noch einen zusätzlichen Job anzunehmen, um ihren Verpflichtungen nachkommen zu können. Auch Wiederverheiratete können sich mit Berufung auf die Unterhaltspflicht des neuen Ehegatten gegenüber nicht mehr aus der Affäre ziehen, wissen die ARAG Experten. Kinder stehen auf Rang eins der Unterhaltspflicht! Selbst Leistungen für zusätzliche Altersversorgung können bei der Unterhaltsberechnung von dem gesteigert Unterhaltspflichtigen nicht einkommensmindernd in Abzug gebracht werden. Dies entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (Az.: XII ZR 158/10).