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Unterstützung für pflegende Angehörige

(lifePR) (Düsseldorf, )
In vielen Familien gibt es pflegebedürftige Mitglieder, die oftmals nicht in Heimen betreut werden möchten. Darum ist es Angehörigen grundsätzlich möglich, eine ausgewiesene Pflegezeit zu beantragen. ARAG Experten erklären, wie die gesetzlichen Bestimmungen sind und auf welche Eventualitäten man achten sollte.

Wer pflegt wen?

Jeder hat das Recht, nahe Angehörige zu pflegen. Zu diesen Angehörigen zählen Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder.

Freistellung von der Arbeit

Pflegezeit kann einem Arbeitnehmer im Regelfall nicht verwehrt werden. Während dieser Zeit genießt er auch gesonderte Kündigungsschutzrechte. Allerdings besteht ein Unterschied zwischen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung und längerer Pflegezeit. Bei akuten Pflegefällen, die sich kurzfristig beispielsweise aus einem Sturz oder sonstigem Unfall ergeben können, darf der Angehörige sofort für bis zu zehn Tage eine Auszeit nehmen. Allerdings muss er seinem Arbeitgeber auf Verlangen ein ärztliches Attest, das die Pflegebedürftigkeit seines Angehörigen bestätigt, vorlegen. Diese kurze Zeit kann zum Beispiel dafür genutzt werden, weiterführende Maßnahmen zu organisieren. Bei der langfristigen Form der Pflege kann sich ein Arbeitnehmer bis zu sechs Monate freistellen lassen. Allerdings gilt dies nur in Firmen, die regelmäßig mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen. Zudem reicht es in diesem Fall nicht aus, ein Attest des Arztes vorzulegen. Als Nachweis gilt nur eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes.

Lohnfortzahlung und Versicherungsleistungen

Je nachdem wie der Arbeitsvertrag gestaltet ist, kann es sein, dass der pflegende Angehörige zumindest einige Tage ohne Geldverlust bleiben kann. Für eine längere Zeit ist eine Lohnfortzahlung jedoch nicht vorgesehen. Derjenige, der sich von der Arbeit freistellen lässt und nicht in die Familienversicherung seines Ehepartners mit aufgenommen werden kann, muss sich Gedanken zu seiner Krankenversicherung machen. ARAG Experten raten, auf jeden Fall einen Zuschuss bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen zu beantragen, um damit die anfallenden Kosten decken zu können. Auch die Beiträge für die Rentenversicherung können bei einer Pflegezeit von mindestens 14 Stunden die Woche von der Pflegekasse übernommen werden - ebenso wie die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Förderungen für pflegende Angehörige

Im vergangenen Jahr trat das "Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung" (PNG) in Kraft. Seitdem gibt es noch mehr staatliche Unterstützung für die pflegenden Angehörigen. Sie können zum Beispiel eine Auszeit von der anstrengenden Pflege nehmen. Dazu wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt, wenn der gepflegte Angehörige für kurze Zeit in anderweitige Pflege gegeben wird. Der dringend benötigte Urlaub für Arbeitnehmer mit Doppelbelastung wird so realisierbar. Außerdem werden laut ARAG Experten verstärkt Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige staatlich gefördert.

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