Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 178434

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Deutschland http://www.arag.de
Ansprechpartner:in Frau Brigitta Mehring +49 211 9632560
Logo der Firma ARAG SE

Urlaub - (nicht) ohne mein Haustier

(lifePR) (Düsseldorf, )
Die Urlaubszeit gehört zu den schönsten Zeiten des Jahres und viele wollen diese Zeit nicht ohne den geliebten Vierbeiner verbringen. Damit aber die Reise mit Haustieren nicht vorschnell an der Grenze endet, empfehlen ARAG Experten Folgendes zu beachten:

Mit Haustier in den Urlaub

Für grenzüberschreitende Reisen mit Hunden und Katzen innerhalb der Europäischen Union (EU) muss grundsätzlich ein EU-Heimtierausweis mitgeführt werden. Dieser Ausweis muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, d.h. das Tier muss durch eine Tätowierung bzw. einen Mikrochip gekennzeichnet und die Kennzeichnungs-Nummer im Ausweis eingetragen sein. Weiterhin müssen in dem Ausweis Angaben zum Tier und zum Besitzer sowie zum gültigen Impfschutz gegen Tollwut enthalten sein. Über diese Bestimmungen hinaus gelten für die Einreise in Mitgliedsstaaten einzelne weitere Besonderheiten. So ist z.B. für Irland, Malta, Schweden und Vereinigtes Königreich übergangsweise bis zum 31. Dezember 2011 die Vorlage eines Bluttests (Tollwutantikörpertest) und der Nachweis, dass bestimmte Behandlungen z. B. gegen Bandwurm- oder Zeckenbefall vorgenommen wurden, erforderlich.

Mit Haustier aus dem Urlaub

In vielen beliebten Urlaubsländern hat der Tierschutz bei Weitem nicht den Stellenwert wie in Deutschland. Darum kommt es immer häufiger vor, dass Urlauber dem treuen Blick eines Streuners oder eine süßen Katze aus einem Tierheim vor Ort nicht widerstehen können. Soll ein Tier aus einem Drittland, d. h. aus einem Land, das nicht der EU-Staatengemeinschaft angehört, eingeführt werden, kommt es für die Einreise auf die Tollwutsituation des Herkunfts-Drittlandes an:

- Für die Einreise in die EU-Mitgliedstaaten ist prinzipiell erforderlich, dass das Tier zum einen durch einen Tätowierung oder einen Mikrochip gekennzeichnet ist und zum anderen in einem Begleitdokument der gültige Impfschutz gegen Tollwut nachgewiesen wird. Zusätzlich zur gültigen Tollwutimfung, zur Kennzeichnung und zum Heimtierausweis haben einzelne Länder darüber hinaus geltende Anforderungen, die ebenfalls einzuhalten sind und über die man sich vorher erkundigen sollte.

- Ist die Tollwutsituation und deren Bekämpfung im Herkunftsland unbekannt bzw. handelt es sich um ein Land, in dem Tollwut bekanntermaßen vorkommt, muss zusätzlich ein Bluttest (Tollwutantikörpertest) vor der Ausreise gemacht werden. Diese Untersuchung muss mindestens 30 Tage nach der Impfung und mindestens drei Monate vor der Einreise in einem EUzugelassenen Labor durchgeführt werden. Zu den bedenklichen Ländern zählen etwa die Türkei, Ägypten, Marokko, Tunesien, Thailand und Indien. Das in den Urlaub mitgenommene Haustier mus sich diesen Prozeduren natürlich nicht mehr unterziehen, denn diese Beschränkung gilt nicht, wenn das Tier vor der Ausreise aus der EU einer Blutuntersuchung unterzogen wurde und dies im EU-Heimtierausweis dokumentiert ist.

Diese Bedingungen gelten für die Reise mit bis maximal fünf Tieren pro Person. Bei Reisen mit mehr Tieren gelten, laut ARAG Experten die Bedingungen für gewerbliche Einfuhren. Wegen der Vogelgrippe-Gefahr gelten zudem für die Ein- bzw. Ausfuhr von Vögeln besondere Bedingungen. Da die Einfuhr von Tieren national unterschiedlichen Regelungen des Einreisestaates unterliegt, ist es notwendig, sich vor der Reise genau über die Einreisbedingungen zu informieren. Informationen hierzu erhält man bei den jeweiligen Botschaften.

Tiere aussetzen ist kein Kavaliersdelikt

Gerade in der Ferienzeit taucht aber immer wieder auch das gegenteilige Phänomen auf: Urlauber wollen ein lästige gewordenes Haustier loswerden und setzen dieses dann an Raststätten aus. Hierbei handelt es sich nicht um ein Kavaliersdelikt, warnen ARAG Experten. Wer Tiere aussetzt, um sich deren zu entledigen, verstößt gegen § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG). Ein solcher Verstoß stellt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 eine Ordnungswidrigkeit dar, die im Einzelfall mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro belegt werden kann.
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.