Eine Mitarbeiterin beantragte Erholungsurlaub für die Zeit vom 16.11.2009 bis zum 21.11.2009, den die Arbeitgeberin bewilligte. In diesem Zeitraum erkrankte das Kind der späteren Klägerin, welches sie betreuen musste. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung legte sie der Beklagten vor und verlangte entsprechende Freistellung von der Arbeit. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte Arbeitgeberin der Klägerin 6 Tage Urlaub zu gewähren hatte und diesem unstreitig nachgekommen ist. Infolge der Erkrankung des Kindes erlosch jedoch unabhängig hiervon die Arbeitspflicht der Klägerin für den gesamten Urlaubszeitraum. Laut ARAG Experten ist der ersatzlose Untergang des Urlaubsanspruches für die Dauer der Arbeitsfreistellung die Folge. Die Vermögenseinbußen wären vermieden worden wenn die Klägerin für die Dauer des bereits bewilligten Urlaubes keine Arbeitsfreistellung geltend gemacht hätte (ArbG Berlin, Az.: 2 Ca 1648/10).
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