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Verletzung beim Rutschen

(lifePR) (Düsseldorf, )
Der 37 Jahre alte Mann hatte ein Freizeitbad besucht. Er rutschte auf der im Außenbereich befindlichen etwa 2,5 Meter bis 3 Meter breiten Wasserrutsche in das vor der Rutsche befindliche circa 110 Zentimeter tiefe Wasserbecken. Dabei schlug er infolge eines nicht näher aufzuklärenden Ablaufs mit dem Kopf auf dem Beckenboden auf. Von der Betreiberfirma hat er Schadenersatz und die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt. Zur Begründung hat er behauptet, eine bauartbedingte Gefährlichkeit der Rutsche, unzureichende Hinweise zu ihrer Benutzung und ein zu spätes Eingreifen des Aufsichtspersonals hätten zu dem von ihm erlittenen Unfall geführt. Das OLG Hamm hat keine für den Unfall ursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung der Betreiberin feststellen können und die Klage abgewiesen. Die Rutsche genüge den an Wasserrutschen ihrer Art zu stellenden sicherheitstechnischen Anforderungen. Zudem sei der behauptete Unfallhergang und die behauptete Sitzhaltung beim Rutschen nicht nachvollziehbar gewesen, ergänzen ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: I-7 U 22/12).

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