Mieter, die ihren Wohnungsschlüssel verloren haben, müssen laut ARAG Experten nur dann die Kosten für eine neue Schließanlage übernehmen, wenn die Anlage auch tatsächlich getauscht wurde. In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall konnte der beklagte Mieter einer Eigentumswohnung beim Auszug nur einen von zwei Wohnungsschlüsseln zurückgeben. Der Vermieter verlangte daraufhin von ihm die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von fast 1.500 Euro an die Hausverwaltung der Wohnanlage. Erst nach Eingang des Geldes wollte die Hausverwaltung die Schließanlage austauschen lassen. Der Beklagte weigerte sich zu zahlen. Er meinte, dem Vermieter sei mangels Austausch noch kein Schaden entstanden. Der BGH gab ihm jetzt Recht: Grundsätzlich könne der Mieter, der einen Schlüssel verloren hat, zwar zur Übernahme der Kosten für den Austausch einer Schließanlage verpflichtet sein, sofern dieser aus Sicherheitsgründen notwendig ist. Erst, wenn der Austausch aber auch tatsächlich stattgefunden habe, liege ein Vermögensschaden beim Vermieter vor. Weil das im Fall noch nicht geschehen war, wies der BGH die Klage ab (Az.: VIII ZR 205/13).
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