Das allgemeine Lebensrisiko muss grundsätzlich jeder Urlauber selbst tragen und mit der Angst vor Krankheiten muss jeder selbst fertig werden. Da hilft auch keine Reiserücktrittskosten-Versicherung. Die ARAG Experten verweisen auf einen aktuellen Fall: Eine Frau erfuhr von dem durch Mücken übertragbaren Chikunguya-Virus kurz nachdem ihr Ehemann für die ganze Familie einen Urlaub auf Mauritius gebucht hatte. Da das Inselparadies im Verbreitungsgebiet des exotischen Erregers liegt erschrak die zart besaitete Dame sehr – die Reise musste abgesagt werden. Dem Reiserücktrittskosten-Versicherer teilte der Ehemann mit, seine Frau habe sich derart geängstigt, dass sie an einer vorübergehenden psychischen Störung litt. Daher verlangte er die Erstattung der Stornokosten. Nach Ansicht der Assekuranz war aber nicht die psychische Störung der Frau ausschlaggebend für die Absage der Reise, sondern der exotische Virus. Da es nicht der Zweck einer Versicherung sein kann, vor Stornokosten zu schützen, die entstehen, weil der Urlauber spezifische Gefahren des Urlaubsortes zum Zeitpunkt der Buchung nicht kennt, lehnte die Assekuranz jede Zahlung ab. Dieser Sichtweise schlossen sich auch die angerufenen Richter an. Denn Fakt ist, dass der Kläger und seine Familie die Reise aus Angst vor dem Virus auch ohne die Erkrankung der Frau nicht angetreten hätten. Das ging aus einem Schreiben des Klägers an seine Versicherung hervor. Angst aber ist nicht Gegenstand einer Reiserücktrittskosten-Versicherung (AG München, Az.: 262 C 20636/06).
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