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Versicherungsnehmer darf Firma wählen

(lifePR) (Düsseldorf, )
Der Fall war eigentlich ganz einfach: In einem Haus war ein Leitungswasserschaden aufgetreten, woraufhin der Eigentümer ein Unternehmen mit der Durchführung der Trocknungsarbeiten beauftragte. Kompliziert wurde es aber als der Regulierungsbeauftragte der Versicherung vor Ort erschien, um sich den Schaden anzusehen. Er meinte nämlich, dass die begonnene Art der Raumtrocknung im Hinblick auf den Bodenaufbau nicht fachgerecht sei. Der Hauseigentümer kündigte darauf hin dem Unternehmen und es wurde eine andere Firma mit den Trocknungsarbeiten beauftragt, das der Regulierungsbeauftragte der Versicherung dem Hauseigentümer genannt hatte. Hiergegen klagte das ursprünglich beauftragte Unternehmen. In diesem Verfahren stellte das OLG Klar, dass die beklagte Versicherung grundsätzlich nicht das Recht hat, ihrem Versicherungsnehmer zu verbieten, selbst die Schadensbeseitigung in marktgerechter Weise in Auftrag zu geben. Im konkreten Fall wurde die Vorgehensweise der Versicherung jedoch nicht als unlauteres geschäftsverhalten beurteilt, da der Regulierungsbeauftragte der Versicherung von einer nicht fachgerechten Ausführung der Arbeiten ausgegangen war, erklären ARAG Experten (OLG Schleswig, Az.: 6 U 70/10).
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