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Verwaltungsgebühren für abgebrochene Abschleppmaßnahmen

(lifePR) (Düsseldorf, )
Ein Rechtsanwalt hatte sein Fahrzeug auf einem Sonderfahrstreifen für Omnibusse und Taxen verbotswidrig abgestellt, um einen Gerichtstermin wahrzunehmen. Ein Mitarbeiter der Stadt, der als Beifahrer im Wagen eines Abschleppunternehmens mitfuhr, veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs. Der Rechtsanwalt erschien während des Abschleppvorgangs und beglich angefallene Abschleppkosten sowie das Verwarnungsgeld. Allerdings weigerte er sich, zusätzliche erhobene Verwaltungsgebühren in Höhe von 50 Euro zu entrichten. Er wendete ein, es sei der Stadt Aachen kein besonderer Verwaltungsaufwand entstanden, da diese ihre Vollzugsbediensteten in den Fahrzeugen des Abschleppunternehmers mitfahren lasse. Das VG hat nach Auskunft der ARAG Experten die Klage abgewiesen und entschieden, dass die Stadt für Leerfahrten, bei denen der Abschleppvorgang abgebrochen werde, dieselbe Regelgebühr wie für «normale» Abschleppmaßnahmen erheben darf (VG Aachen, Az.: 7 K 2213/09).
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