Wann muss Nachbars Laub weg?
Das Laub des Nachbarn kann gerade im Herbst zum Zankapfel werden. Und die Rechtsprechung ist manchmal auf den ersten Blick nicht immer einheitlich. Daher kommt es auf den Einzelfall an. Doch grundsätzlich gilt: Nur wenn der Befall durch Laub, Nadeln, Zapfen und Co. die Benutzung eines Grundstücks "wesentlich" beeinträchtigt und nicht ortsüblich ist, müssen Äste abgesägt oder der Baum gefällt werden. Im Regelfall ist das herübergewehte Laub des Nachbarn – ebenso wie Nadeln, Tannenzapfen, Samen oder Blüten – hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsregeln eingehalten werden (Bundesgerichtshof (BGH), Az.: V ZR 218/18). Und nun kommt der Ausnahmefall: Stammt das Laub von Ästen, die über die Grundstücksgrenze hinausragen, muss der betroffene Nachbar diesen Laubbefall nicht unbedingt hinnehmen, sondern kann auf eine Entfernung der überhängenden Äste bestehen bzw. darf sie selbst abschneiden, wenn der Eigentümer des Baumes nicht in einer angemessenen Frist tätig wird (BGH, Az.: V ZR 102/18).
Sturz beim Laubfegen kein Arbeitsunfall
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine Reinigungskraft nicht unfallversichert ist, wenn sie Herbstlaub beseitigt, ohne dass diese Tätigkeit in ihrem Arbeitsvertrag festgehalten ist. In einem konkreten Fall sah der Vertrag lediglich die Reinigung von zwei Wohnungen vor. Doch die Reinigungsfrau wollte auch das Laub im Eingangsbereich beseitigen, rutschte dabei aus und brach sich das Sprunggelenk. Als Arbeitsunfall wurde ihr Missgeschick dennoch nicht gewertet, da der Arbeitsvertrag keine Tätigkeiten im Außenbereich vorsah (Sozialgericht Gießen, Az.: S 1 U 45/16).
Blechschaden durch Laubwolke?
Als das Laubgebläse des städtischen Mitarbeiters der Fahrerin eine wahre Laubwolke vor die Windschutzscheibe blies und ihr die Sicht nahm, verriss die erschrockene Autofahrerin das Lenkrad und krachte in ein am Straßenrand parkendes Fahrzeug. Den Schaden von knapp 5.000 Euro sollte ihr die Stadt Fürth erstatten. Zunächst sah es laut ARAG Experten nach einem Erfolg für die Frau aus, denn die Mitarbeiter, die das Laub beseitigten, hatten keine Warnschilder oder Hinweistafeln aufgestellt. Zudem war zwischen dem Laubbläser und der folgenden Kehrmaschine, die das Laub aufsammelte, ein zu großer Abstand. Damit waren die städtischen Angestellten ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Dennoch fehlte den Richtern der Nachweis, dass wirklich das aufgewirbelte Laub der Grund für den Verriss des Lenkrades war. Die Frau musste den Schaden aus eigener Tasche zahlen (Landgericht Nürnberg-Fürth, Az.: O 6465/15).
Auch das Alter schützt nicht vor der Pflicht zum Laubfegen
Mit ihren 95 Jahren sah die Anwohnerin sich nicht in der Lage, den an ihr Grundstück angrenzenden öffentlichen Fußweg von Laub und Schnee zu befreien, zumal der Weg besonders dicht bewachsen war. Der Weg war laut ARAG Experten erst kürzlich in eine entsprechende Kategorie des Straßenreinigungsverzeichnisses aufgenommen worden, wonach Anlieger verpflichtet sind, angrenzende Wege vor ihren jeweiligen Grundstücken bis zur Mitte der Verkehrsfläche von Laub und Schnee zu befreien. Ihren Antrag auf Befreiung von der Reinigungspflicht lehnten die Richter trotz des hohen Lebensalters ab. Ihre Begründung: Es sei ihr durchaus freigestellt, Dritte mit der Aufgabe zu betrauen (Verwaltungsgericht Berlin, Az.: VG 1 L 299.14).
Laub fegen – wen betrifft es?
Grundsätzlich müssen Gemeinden im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht dafür sorgen, dass die Straßen und Gehwege gefahrlos durch die Bürger genutzt werden können. Dabei darf die kehrpflichtige Gemeinde sich nicht auf die Durchführung der turnusgemäßen Straßenreinigungsdienste beschränken, wenn diese zur Sicherung nicht ausreichen. So kann es unter Umständen notwendig sein, Überstunden anzuordnen, wenn zum Beispiel am Samstag Rutschgefahr droht. Ansonsten kann die Kommune ein Mitverschulden an etwaigen Unfällen treffen (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 9 U 170/04).
Darf das Laubräumen delegiert werden?
Gemeinden können diese Pflicht jedoch per Satzung an die Grundstückseigentümer weitergeben, die das Laubfegen wiederum bei vermieteten Objekten in den meisten Fällen an die Mieter delegieren. ARAG Experten raten Vermietern, bei Abschluss eines Mietvertrags darauf zu achten, dass die Pflichten für den Räum- und Streudienst einschließlich des Laubfegens klar geregelt sind, sie also entweder vom Mieter oder von einem professionellen Unternehmen erledigt werden, wobei die Kosten hierfür ebenfalls dem Mieter im Rahmen der Nebenkosten auferlegt werden können.
Mieter müssen die Pflichten zum Laubräumen und -fegen bzw. die Kosten hierfür allerdings nur dann übernehmen, wenn diese im Mietvertrag auf sie abgewälzt wurden. Sollte es im Vertrag keine Regelung geben, so kann der Vermieter dies nicht später nachholen. Übrigens: Wer in den Urlaub fährt, muss sich nach Auskunft der ARAG Experten darum kümmern, dass während der Abwesenheit die Aufgaben durch einen zuverlässigen Vertreter übernommen werden. Es kann dem Urlauber indes nicht zugemutet werden kann, seinen Urlaub zu unterbrechen, um zu prüfen, ob die Arbeit korrekt erledigt wird (Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 11 U 137/11).
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