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Vorsätzlich zu schnell

(lifePR) (Düsseldorf, )
Wer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit dem Auto schneller als 50 km/h fährt, muss mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld rechnen. Wird die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen, droht ein erhöhtes Bußgeld. Im konkreten Fall war der bereits mehrfach verkehrsrechtlich aufgefallene zur Tatzeit 55 Jahre alte Betroffene im August 2015 innerhalb eines Ortes bei einem Überholmanöver mit 78 km/h unterwegs und wurde dabei von der Polizei mittels Lasermessung überführt. Den Verkehrsverstoß des Betroffenen ahndete das Amtsgericht mit einem Bußgeld von 300 Euro und verhängte damit eine Geldbuße, die deutlich über dem im Bußgeldkatalog für derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgesehenen Betrag von 100 Euro liegt. Dabei ging das Amtsgericht von einer vorsätzlichen Begehung aus und berücksichtigte zu Lasten des Betroffenen zudem seine Voreintragungen. Das OLG bestätigte die Entscheidung – nach Ansicht des Senats war der Betroffene zu Recht wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Insoweit ging der Senat von dem Erfahrungssatz aus, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibe, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40% überschreitet. Das sei hier der Fall gewesen, denn zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle habe der Betroffene die Geschwindigkeit – zudem ein anderes Fahrzeug überholend – um mehr als 50% überschritten. Allein dieser Umstand rechtfertige die Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes, den der Tatrichter nicht mit weitergehenden Feststellungen begründen müsse. Für den Betroffenen könne die unterschiedliche Einschätzung erhebliche Konsequenzen haben: Neben dem erhöhten Bußgeld riskiere er zudem den Eintritt seiner Verkehrs-Rechtschutzversicherung, weil diese bei gerichtlich festgestellten vorsätzlichen Ordnungswidrigkeiten regelmäßig die Gerichts- und Anwaltskosten nicht mehr übernehme, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 4 RBs 91/16).

 

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