Ein junges Paar wollte sich am Drive-In-Schalter eines Schnellrestaurants zwei Becher Kaffee holen. Den ersten Becher Kaffee, der durch das Autofenster gereicht wurde, klemmte sich die junge Frau zwischen die Oberschenkel, um den zweiten Becher an ihren Freund weiterreichen zu können. Dabei sprang der Deckel des ersten Bechers auf und der heraus schwappende heiße Kaffee verursachte an den Beinen der Frau Verbrennungen zweiten Grades. Sie verklagte den Inhaber des Schnellrestaurants auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Im darauf folgenden Prozess konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, dass das Restaurantpersonal den Deckel nicht richtig auf den Kaffeebecher aufgesetzt hatte. Hierauf kam es letztlich aber auch nicht an. Denn die Ursache für den Unfall lag ohnehin bei der Kundin. Die Verkehrssicherungspflicht des Restaurantpersonals geht nicht soweit, dass dem Kunden jegliches Risiko abgenommen wird, eigenverantwortlich zu handeln und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine erkennbare Gefahr für sich und eigene Rechtsgüter abzuwenden, so laut ARAG Experten die Begründung des Gerichts (LG München I, Az.: 30 S 3668/11).
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