Für diese Frage können die der Versicherung zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen auschlaggebend sein. Die Unfallversicherung tritt grundsätzlich ein, "wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet". So steht es in § 178 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. ARAG Experten nennen einige Urteile, in denen ein Unfall nach den jeweiligen Bestimmungen bejaht wurde: Es liegt ein Unfall vor, wenn zum Beispiel ein Handballspieler wegen eines stumpfen Hallenbodens abrupt stoppt, sich dann bei einem Täuschungsmanöver den Fuß verdreht und umknickt. Er bekommt völlig zu Recht Hilfe aus seiner Unfallversicherung entschied das Oberlandesgericht in München (OLG München, Az.: 15 U 3010/97). Ein deckungspflichtiger Unfall ist demnach auch der Riss der Bizepssehne beim Sportkegeln. Die Begründung der Richter des Oberlandesgericht Nürnberg: Der Sehnenriss beruht auf einer exzentrischen Anspannung der Sehnen, basiert also auf erhöhter Kraftanstrengung. OLG Nürnberg, Az.: 8 U 3372/99). Ein Bandscheibenvorfall nach der Gartenarbeit ist demnach jedoch nicht durch eine Unfallversicherung abgedeckt, entschied das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Az.: 20 U 177/97).
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