Kein Sammelsurium!
"Sonstige" Betriebskosten sind nur dann umlagefähig, wenn im Mietvertrag eindeutig geregelt wird, welche Kosten damit konkret gemeint sind! Auf keinen Fall ist der Rechnungspunkt "Sonstiges" ein Sammelsurium aller nur denkbaren Kosten, die der Vermieter gerne auf den Mieter abwälzen möchte. Das hat der Bundesgerichthof in einem Urteil eindeutig festgelegt (BGH, Az.: VIII ZR 167/03). Hat der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages einen bestimmten Posten (z.B. Entwässerungskosten) im Mietvertrag nicht genannt, also schlichtweg vergessen, darf er über "Sonstiges" diese Kosten nicht auf den Mieter übertragen.
Keine Nebenkosten
Kosten für Reparaturen und Instandhaltung der Immobilie sowie Verwaltungskosten und Rücklagen sind keine Betriebskosten! Sie sind deshalb auch als "sonstige Betriebskosten" nicht umlagefähig und können auch nicht im Mietvertrag als solche vereinbart werden. Stehen sie trotzdem als solche im Mietvertrag, ist diese Klausel ungültig; der Vermieter muss diese Kosten selbst zahlen (OLG Karlsruhe 9 Re-Miet 1/88 und OLG Koblenz 4W-Re-720/85).
Laut ARAG Experten sind zulässige "sonstige Betriebskosten" z. B.:
- Dachrinnenreinigung: Diese Kosten sind weder Entwässerungs- noch Hausreinigungskosten. Sie können daher als "sonstige Betriebskosten" im Mietvertrag aufgeführt und dann in die Betriebskosten eingestellt werden (BGH, Az.: VIII ZR 146/03).
- Kosten für Sauna oder Schwimmbad: Sie können als "sonstige Betriebskosten" im Mietvertrag aufgeführt werden (LG Osnabrück, Az.: 11 S 160/94).
- Prüfgebühren für Feuerlöschen: Sie können als "sonstige Betriebskosten" auf die Mieter umgelegt werden (LG Berlin, Az.: 64 S 79/06).
- Kosten für die Prüfung einer Elektroanlage: Solche Kosten für eine so genannte Elektrorevision können als "Sonstige Betriebskosten" im Mietvertrag aufgeführt und dem entsprechend auch auf Mieter umgelegt werden (BGH, Az.: VIII ZR 123/06).