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Was tun, wenn die Kündigung kommt?

ARAG Experten betonen, wie wichtig es ist, dann schnell zu reagieren

(lifePR) (Düsseldorf, )
Eine Kündigung, zumal wenn sie unvorbereitet kommt, bedeutet für viele Arbeitnehmer zunächst einmal einen Schock. Trotzdem sollten Betroffene nicht untätig bleiben: Geld von der Bundesagentur für Arbeit bekommt nämlich nur, wer alle notwendigen Fristen einhält. Und die beginnen früher zu laufen, als vielen bewusst sein dürfte. Die ARAG Experten sagen Ihnen, was zu tun ist, wenn Sie vom Verlust Ihres Arbeitsplatzes erfahren.

Rechtzeitig arbeitssuchend melden

Wenn Ihr Job gekündigt wurde, müssen Sie sich zunächst bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Laut Gesetz sind Sie verpflichtet, diese Meldung spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. Ist Ihre Kündigungsfrist kürzer, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur melden. Lassen Sie die Frist verstreichen, müssen Sie mit einer Sperrzeit von einer Woche rechnen. Die Meldung kann persönlich, telefonisch unter der zentralen Nummer 0800 / 4 5555 00 oder online unter www.arbeitsagentur.de erfolgen. Sie erhalten dann von der örtlich zuständigen Agentur einen Termin zur persönlichen Beratung, zu dem Sie Ihre Bewerbungsunterlagen mitbringen müssen. Beachten Sie: Haben Sie sich telefonisch oder online arbeitssuchend gemeldet, wird Ihre Meldung erst mit Wahrnehmung dieses Termins wirksam!

Wie kommen Sie an Ihr Arbeitslosengeld?

Arbeitslosengeld bekommen Sie nur, wenn Sie sich persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet haben. Damit das Arbeitslosengeld ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit gezahlt wird, müssen Sie spätestens an diesem Tag die zuständige Agentur aufsuchen. Besser ist es, wenn Sie sich schon vorher einen Termin bei der Agentur geben lassen. Der Termin kann bis zu drei Monate vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit liegen. Lassen Sie sich am besten im Vorfeld schon den Antragsvordruck aushändigen und füllen Sie diesen so weit aus, wie Ihnen das möglich ist. In der Regel bekommen Sie diese Unterlagen auch automatisch per Post zugesandt. Haben Sie in den vergangenen Jahren Elternzeit genommen, benötigen Sie außerdem das entsprechende Zusatzblatt zum Antrag. Weitere Zusatzblätter gibt es für privat Krankenversicherte oder Arbeitnehmer, die ihre Rentenversicherungsbeiträge z.B. in ein Versorgungswerk einzahlen. Hier übernimmt die Arbeitsagentur unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung der Beiträge, jedoch begrenzt auf die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Versicherung. Zum Termin bei der Agentur müssen Sie auch Ihren Personalausweis, Ihre Lohnsteuerkarte oder die Ersatzbescheinigung, einen Gehaltsnachweis, das Kündigungsschreiben und die Arbeitsbescheinigung Ihres alten Arbeitgebers vorlegen. Für die Arbeitsbescheinigung gibt es einen Vordruck bei der Arbeitsagentur, den der Arbeitgeber ausfüllen und Ihnen spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisse aushändigen muss.

Beschäftigungslos und verfügbar sein: was bedeutet das?

Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben bzw. zu behalten, müssen Sie sowohl beschäftigungslos als auch für die Arbeitsagentur verfügbar sein. Beschäftigungslos bedeutet dabei nicht, dass Sie gar keiner Arbeit nachgehen dürfen: Bis zu 15 Stunden pro Woche dürfen Sie eine angestellte Arbeit oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, ohne Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verlieren. Denken Sie aber daran, der Arbeitsagentur jede Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit sofort anzuzeigen! Die Agentur entscheidet dann darüber, in welcher Höhe das Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Außerdem sind Sie verpflichtet, jederzeit für die Agentur erreichbar zu sein. Das bedeutet, dass Sie Ihren Briefkasten an Werktagen mindestens einmal täglich leeren müssen. Planen Sie, in den Urlaub zu fahren, müssen Sie dies der Arbeitsagentur mitteilen. Über einen Umzug müssen Sie die Agentur ebenfalls rechtzeitig vorher informieren. Und ganz wichtig: Werden Sie krank, während Sie Arbeitslosengeld beziehen, sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitsunfähigkeit der Agentur anzuzeigen und ein ärztliches Attest beizufügen. Solange Sie arbeitsunfähig krank sind, ist die Krankenkasse für Leistungen zuständig. Sind Sie wieder arbeitsfähig, melden Sie das der Arbeitsagentur, damit wieder Arbeitslosengeld gezahlt werden kann.

Was man selbst unternehmen muss, steht in der Eingliederungsvereinbarung

Der zuständige Arbeitsvermittler legt in einer Eingliederungsvereinbarung fest, was Sie selbst tun müssen, um möglichst schnell wieder einen Job zu finden. Diese Vereinbarung müssen Sie unterschreiben. Verlangt wird dort in der Regel, dass Sie Stellenanzeigen sichten und sich schriftlich auf geeignete Stellen bewerben. Werden Sie zum Vorstellungsgespräch eingeladen, müssen Sie den Termin wahrnehmen. Wichtig ist dabei, dass Sie alle Bemühungen dokumentieren, um sie der Arbeitsagentur nachweisen zu können. Kommen Sie Ihren Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung nicht nach, kann die Agentur eine Sperrzeit festsetzen, in der Sie kein Arbeitslosengeld bekommen.

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