Nachweise
Ein Einzelverbindungsnachweis muss von der Telefongesellschaft laut Telekommunikationsgesetz in jedem Fall kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Telefonkunden sollten darauf in jedem Fall bestehen und stichprobenartig die erhobenen Entgelte mit den Tarifen, die mit dem Anbieter vereinbart wurden, vergleichen. Wenn eine Telefongesellschaft die Preise nachweislich zu Ungunsten der Kunden verändert, so sind diese nicht verpflichtet, die Änderungen mit zu tragen - es sei denn in dem Vertrag wurde eine entsprechende Preisänderung vereinbart. Sofern keine entsprechende Vereinbarung besteht, haben die Kunden Kündigungsrecht und können aus dem Vertrag aussteigen. Eigentlich sind die Unternehmen dazu verpflichtet, derartige Änderungen schon im Vorfeld den Kunden mitzuteilen, so dass diese darauf reagieren können. Das ist aber laut ARAG Experten leider nicht immer der Fall.
Fehlerhafte Rechnungen
Entdecken Kunden in ihrer Rechnung einen Fehler, möglicherweise auch daraus resultierend, dass die Anbieter die Preise erhöht haben, so sollten sie vorab per Fax oder Mail sowie zusätzlich per Einschreiben mit Rückschein gegen die Rechnung protestieren.
Unstrittige Rechnungsbeträge sollten aber fristgerecht bezahlt werden, so die ARAG Experten. Ansonsten könnte der Eindruck entstehen, dass die angefallenen Kosten überhaupt nicht beglichen werden sollen. So ist zunächst die Telefongesellschaft in Zugzwang und muss sich zu dem Fall äußern. Etwas schwieriger ist es, wenn eine private Telefongesellschaft falsch abrechnet, die keine eigenen Rechnungen stellt, sondern das Inkasso über die Deutsche Telekom vornehmen lässt. In diesem Fall ist nicht mehr - wie früher - die Telekom als Rechnungssteller der Ansprechpartner des Kunden, sondern direkt die Telefongesellschaft, bei der der Fehler aufgetreten ist.
Anruf genügt (manchmal)
In eindeutigen Fällen hilft schon der direkte Anruf beim Anbieter, um das Missverständnis aus der Welt zu schaffen, so z.B. bei Doppelberechnungen, falsch zugeordneter Rechnung oder Nichtberücksichtigung von Sondertarifen. Die Nummern der Anbieter müssen auf dem Einzelverbindungsnachweis aufgeführt sein. Wenn beim Bezahlen der Telefonrechnung ein bestimmter Betrag gekürzt wird, sollte immer die betreffende Telefongesellschaft schriftlich unter Angabe der Gründe benachrichtigt werden.
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