Unter Umständen muss der Betreiber einer PKW-Waschanlage nicht nur Reparaturkosten ersetzen, wenn der PKW nach dem Waschen Schäden aufweist, sondern sogar Nutzungsausfall bezahlen. In einem konkreten Fall, auf den die ARAG Experten hinweisen, drückten die Bürsten einer Waschstraße die Heckscheibe eines Pkw ein. Die Werkstatt, die mit der Reparatur des Schadens betraut war, konnte jedoch keinen passenden Ersatz finden, so dass der Besitzer des PKW sich entnervt selbst auf die Suche nach einer Heckscheibe machte. Das dauerte am Ende ganze 99 Tage. Anschließend verlangte der Autobesitzer vom Waschanlagenbetreiber nicht nur die Reparaturkosten in Höhe von 5.607 Euro, sondern zusätzlich einen Nutzungsausfall von 65 Euro täglich, also zusätzlich 6.435 Euro. Der Betreiber verweigerte jedoch die Zahlung des letzten Postens, denn notfalls habe eine Zwischenreparatur erfolgen können; der Autofahrer habe seine Schadenminderungspflicht somit verletzt. Das sahen die Richter teilweise anders: Der Waschanlagenbesitzer musste zahlen - allerdings mit einer Einschränkung. Da nach Ansicht des Gerichts eine Erstattung von 99 Tagen nicht zu erfolgen hat, wurde der Schadensersatz auf 3.040 Euro reduziert (OLG Frankfurt, AZ: 24 U 111/05).
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