Zu hohe Wellen am Strand einer Seychelleninsel berechtigen nicht zur Reduzierung des Preises einer Reise dorthin. Dies hat das Landgericht Hannover nun entschieden und die Klage eines Reisenden gegen den Reiseveranstalter abgewiesen. Es habe sich hier nur ein natürliches Risiko von Meer und Wetter verwirklicht, das vom Reisenden grundsätzlich hingenommen werden muss, so das Gericht. In dem Verfahren verlangten die Reisenden ein Viertel des Reisepreises zurück. Die Familie war für insgesamt 27.000 Euro zwei Wochen auf die Seychellen gereist. Da wegen des stürmischen Wetters die Wellen zu hoch gewesen seien und dadurch zu hoch zum Baden und schnorcheln waren, verlangten die Urlauber nach ihrer Rückkehr 25 Prozent des Reisepreises zurück. Das aufgerufene Gericht wies die Forderung des Klägers ab. Aus den Kataloginformationen zum üblichen Wetter auf den Seychellen ergebe sich kein umfassender Vertrauensschutz für den Kläger. Auch lasse sich nicht feststellen, dass die Reisezeit grundsätzlich ungeeignet zum Baden und Schnorcheln gewesen wäre oder der Reiseveranstalter bestimmtes Wetter verbindlich zugesichert hätte. ARAG Experten erläutern, dass kein verständiger Reisender erwarten könne, dass ein Reiseveranstalter durch eine allgemeine Klimabeschreibung im Reiseprospekt generell Unwägbarkeiten der Natur und deren Folgen ausschließen wolle. Da der Reiseveranstalter keinen Einfluss auf Naturereignisse wie schlechtes Wetter habe, wird er insoweit nicht als Erbringer von Reiseleistungen tätig. Daher bekam der Urlauber keinen Cent zurück (LG Hannover, Az.: 1 O 59/09).
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