Eine Kfz-Werkstatt, die fälschlicherweise bei einem Kfz von einem durch den Vorreparateur verursachten Motorschaden ausgeht, haftet bis zum Abschluss des Beweissicherungsverfahrens gegen den Vorreparateur auf Nutzungsausfall, wenn sie wegen des tatsächlich nicht vorliegenden Motorschadens davon abrät, das Fahrzeug bis zur Klärung der genauen Ursache für größere Strecken zu nutzen. Zu kompliziert? Dann noch einmal langsam! Eine Fahrzeughalterin hatte im Mai 2012 eine Werkstatt mit ihrem Auto aufgesucht. Bei dem Pkw war zuvor von einer anderen Werkstatt ein Austauschmotor eingebaut worden. Der Betreiber der Werkstatt sollte die Ursache für den auftretenden Ölverlust erforschen. Nachdem bei einer Probefahrt erneut Ölverlust festgestellt worden war, erklärte ein Werkstattmitarbeiter dem Sohn der Fahrzeughalterin, der Ölverlust sei nicht auf Verschleiß, sondern auf einen erheblichen Motorschaden zurückzuführen. Entweder sei der Austauschmotor bereits bei seinem Einbau defekt gewesen, oder aber es seien Fehler bei dessen Einbau gemacht worden. Es sei davon abzuraten, das Fahrzeug bis zur Klärung der genauen Ursache in diesem Zustand für größere Strecken zu nutzen. Die Autobesitzerin führte daraufhin ein Beweissicherungsverfahren gegen die andere Werkstatt durch und ließ ihr Fahrzeug 197 Tage unbenutzt stehen. In dem Beweissicherungsverfahren stellte sich heraus, dass der von dem Mitarbeiter geäußerte Verdacht eines Motor- oder Getriebeschadens falsch war - es handelte sich bei dem erneuten Austreten von Öl nur um eine unbedeutende Störung. Die Frau klagte und verlangte Nutzungsausfall für die Zeit in der sie unnötigerweise ihr Auto stehe ließ. Zu Recht, so die ARAG Experten! Sie erhielt wegen des erteilten, unrichtigen Rats für insgesamt 125 Tage eine Entschädigung in Höhe von 6.250 Euro (OLG Oldenburg, Az.: 1 U 132/13).
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