Besteht für einen Mieter ein berechtigtes Interesse daran, einen Teil seiner Wohnung unterzuvermieten, so muss der Vermieter der Untermiete grundsätzlich zustimmen. Laut ARAG Experten darf der Vermieter allerdings unter den Voraussetzungen des § 553 Abs. 2 BGB einen Untermietzuschlag verlangen, wenn er an eine dritte Person untervermietet. In der Regel wird ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Untermiete als angemessen erachtet. Erreicht der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete nicht, so dass der Mieter deshalb durch die Unter-vermietung einen höheren Gewinn erzielt, wird ein Zuschlag in Höhe von bis zu 25 Prozent als zulässig erachtet (Landgericht Berlin, Az.: 18 T 65/16). Für preisgebundenen Wohnraum gibt es allerdings eine Sonderregelung. Gemäß der Neubaumietenverordnung 1970. Danach darf der Vermieter bei einem Untermieter lediglich einen Untermietzuschlag in Höhe von 2,50 Euro monatlich und bei zwei und mehr Untermietern einen Zuschlag in Höhe von 5 Euro monatlich erheben.
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