Mindestabstand beim Überholen
Bisher schreibt die StVO in § 5 Abs. 4 S. 2 lediglich vor, dass Autofahrer einen „ausreichenden“ Abstand einhalten müssen, wenn sie überholen wollen. Diese vage Aussage ist offenbar nicht ausreichend und soll präzisiert werden. Die Pläne sehen vor, dass innerorts ein Mindestabstand von 1,50 Metern vorgeschrieben wird, außerhalb geschlossener Ortschaften sollen es zwei Meter sein. Auf Straßenabschnitten, die für diesen Mindestabstand zu eng sind, sollen die Bundesländer sogar ein komplettes Radler-Überholverbot anordnen können. Dazu soll ein neues Verkehrszeichen eingeführt werden.
Lkw: Rechtsabbiegen im Schritttempo
Wenn Lastkraftwagen rechts abbiegen, kann es schnell passieren, dass die Fahrer einen neben sich befindlichen Radler übersehen. Das führt besonders im Stadtverkehr immer wieder zu schweren Unfällen, denn gegen einen Lkw, der plötzlich nach rechts zieht, haben Radfahrer kaum eine Chance. Innerorts sollen Lkw daher nur noch mit einer Geschwindigkeit von sieben bis höchstens elf Stundenkilometer – also Schrittgeschwindigkeit – abbiegen dürfen. Im Gegensatz dazu wird das Rechtsabbiegen für Radler erleichtert. Der „Grüne Pfeil“, der Autofahrern vorsichtiges Rechtsabbiegen an roten Ampeln gestattet, soll künftig auch für Fahrräder auf dem Radweg gelten. Außerdem soll es einen ganz neuen „Grünen Pfeil“ geben, der ausschließlich für Radfahrer gilt.
Halteverbot auf Radschutzstreifen
Ein Radschutzstreifen ist Teil der Fahrbahn und mit einer dünnen, unterbrochenen Linie sowie dem Piktogramm eines Fahrrades gekennzeichnet. Wer hier sein Auto abstellt, gefährdet die Radfahrer massiv. Trotzdem ist es bisher erlaubt, mit Kraftfahrzeugen bis zu drei Minuten dort zu halten. Es gilt lediglich ein Parkverbot. Damit soll nach Plänen des BMVI in Zukunft Schluss sein. Es gilt dann ein absolutes Halteverbot auf Radschutzstreifen.
Einbahnstraßen
Kommunen können schon jetzt Einbahnstraßen für den Radverkehr freigeben. Zukünftig sollen die Verfahren allerdings erleichtert werden, die es Kommunen erlauben, Einbahnstraßen in Gegenrichtung freizugeben. Unter dem blauen Einbahnstraßenschild hängt in diesem Fall das Fahrradsymbol mit den zwei Pfeilen. So wissen Autofahrer, dass ihnen auf dieser Straße Radler entgegenkommen können. Radler erkennen die freigegebene Einbahnstraße am anderen Ende an dem Symbol "Radfahrer frei" unter dem roten Verbotsschild für Kraftfahrzeuge.
Fahrradzonen
Behörden sollen bald sogar ganz neue Fahrradzonen einrichten können. Dort sollen dann ähnliche Regeln herrschen wie auf Fahrradstraßen. Radler genießen hier Vorrang und Lastenfahrrädern sollen eigene Parkflächen und Ladezonen zur Verfügung stehen.
Parken vor Kreuzungen
Beim Parken vor Kreuzungen und Einmündungen soll zum Beginn der Eckausrundung ein Abstand von mindestens fünf Metern eingehalten werden müssen, wenn ein Radweg vorhanden ist. So soll die freie Sicht zwischen Radweg und Fahrbahn gewährleistet werden.
Nebeneinander radeln
Das ist bisher grundsätzlich verboten, es sei denn, es werden keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert. In Zukunft soll es in der StVO genau andersherum geregelt werden: Radfahrer sollen nebeneinander fahren dürfen, sofern der Verkehr durch das Nebeneinanderradeln nicht beeinträchtigt wird.
Wann kommen die Änderungen?
Das BMVI kann die Neuregelungen nicht ohne Zustimmung des Bundestages beschließen. Außerdem sollen laut ARAG Experten Verwaltungsvorschriften und das Straßenverkehrsgesetz angepasst werden. Es wird also sicher noch bis 2020 dauern, bis aus den Plänen greifbare Verbesserungen für Radfahrer werden.