Welche Fragen zulässig sind, ergibt sich aus dem Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ein berechtigtes Interesse liegt meist bei Fragen vor, die für das Mietverhältnis wesentlich sind. Unzulässig sind hingegen Fragen, die unverhältnismäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters eingreifen. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) spielt bei der juristischen Beurteilung der Zulässigkeit inzwischen zunehmend eine Rolle. Ist eine Frage unzulässig, muss der Mieter sie nicht (wahrheitsgemäß) beantworten.
Was Vermieter fragen dürfen und was Mieter gerne für sich behalten können und wo der mieter sogar flunkern darf, klären ARAG Experten:
- Fragen zur Identität des Mieters (Namen, Anschrift und Telefonnummer) sind selbstverständlich rechtens.
- Die Frage nach dem Familienstand wurde bislang ebenfalls grundsätzlich für zulässig erachtet (z. B. LG Landau, Az.: 1 S 226/84). Allerdings könnte dies seit der Anerkennung von Lebenspartnerschaften problematisch werden Bei der Formulierung der Frage sollte der Vermieter darauf achten, die wertungsfreie Antwortmöglichkeit "verheiratet/in einer Lebenspartnerschaft" zu benutzen.
- Fragen, ob man geschieden ist, in einer nicht ehelichen Beziehung lebt oder verlobt ist, sind dagegen genau so unzulässig wie Fragen nach Beziehungen, ihrer Dauer,Fragen zum persönlichen Lebenswandel u.s.w.
- Nach der Anzahl der Kinder, die mit in die Wohnung ziehen sollen, darf der Vermieter fragen. Schließlich hat er ein berechtigtes Interesse daran, wie viele Personen in seiner Immobilie wohnen.
- Die Frage nach dem Alter der Kinder ist heikel. Möchte der Vermieter Lärm durch Kleinkinder ausschließen, kann es rechtlich problematisch werden. Die Gerichte halten Kinderlärm im Treppenhaus regelmäßig für zulässig - ob es sich nun um einen Jugendlichen oder ein Kleinkind handelt (LG München I, Az.: 31 S 20796/04).
- Fragen nach einem Kinderwunsch, einer geplanten oder bestehenden Schwangerschaft sind unzulässig! Diese verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters und müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.
- Auch Fragen nach dem Gesundheitszustand müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Kein Mieter muss "fit" genug sein, um Schnee zu räumen oder Laub zu kehren. Dabei handelt es sich lediglich um Nebenpflichten des Mieters.
- Fragen zu Behinderungen sind in aller Regel diskriminierend und daher unzulässig. Auch mietangelegenheiten dürfen nicht dem Integrationsgedanken von Menschen mit Behinderung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 GG widersprechen.
- Die Frage nach Haustieren muss der Mieter beantworten, soweit die Tierhaltung das Einverständnis des Vermieters voraussetzt, wenn es sich um Hunde oder Katzen handelt. Das gilt insbesondere auch für giftige Tiere, die im Normalfall nur mit Genehmigung des Vermieters gehalten werden dürfen.
- Kleintiere (Fische, Hamster, Vögel, Kaninchen, Schildkröten), die ohne Einverständnis des Vermieters gehalten werden dürfen, müssen nicht angegeben werden, wenn die Anzahl der Tiere noch im normalen Rahmen liegt.
- Ob und welche Sportart man ausübt, fällt in den geschützten Privatbereich. Das gilt ebenfalls, wenn Sportgeräte nur mit einem gewissen Geräuschfaktor benutzt werden können, also zum Beispiel ein Trimmrad.
- Ob man ein Musikinstrument spielt, geht den Vermieter nichts an. Hält sich der Mieter an die Ruhezeiten, darf er ohne Weiteres musizieren, in der Regel bis zu zwei Stunden am Tag. Ob er es mit einem musikalischen Profi, der mehrere Stunden am Tag übt, zu tun hat, kann der Vermieter bereits mit der Frage nach dem ausgeübten Beruf herausfinden.
- Ob ein Mieter gerne mit viel Knoblauch kocht, ist nicht nur Geschmacks-, sondern auch Privatsache. Hier hat der Schutz der Privatsphäre Vorrang vor dem Ansinnen, nicht durch schlechte Gerüche belästigt zu werden.
- Fragen nach dem Rauchen müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Gibt der Mieter an, dass er Nichtraucher sei, kann der Vermieter daraus allein kein generelles Rauchverbot für die Wohnung herleiten. Raucht der Mieter in der Folgezeit dann selbst gelegentlich oder seine Gäste, rechtfertigt das keine Kündigung (LG Stuttgart, Urteil v. 02.07.1992, Az.: 16 S 137/92).