Ermöglicht wurde die Einrichtung des Registers durch eine im Dezember 2010 vom Bundestag beschlossene Änderung der Bundesnotarordnung (BNotO), Einzelheiten regelt die vom Bundesjustizministerium am 11. Juli 2011 erlassene Testamentsregister-Verordnung (ZTRV).
Die ARAG Experten informieren über die Aufgaben des neuen Registers und den Verfahrensablauf.
Inhalt des Testamentsregisters
In das Testamentsregister werden Verwahrangaben zu sog. erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen. Das sind Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, die die Erbfolge beeinflussen können, wie z.B. Erbverzichtsverträge. Das Register wird allerdings nur diejenigen Urkunden erfassen, die notariell beurkundet oder in amtliche Verwahrung genommen wurden. Privat verwahrte eigenhändige Testamente sind nicht registrierungspflichtig. Gespeichert werden auch nur die Angaben, die zum Auffinden der Urkunden erforderlich sind. Weder werden also die Urkunden als solche im Register hinterlegt noch wird deren Inhalt übermittelt. Zu den Verwahrangaben zählen unter anderem
- die Daten des/der Erblasser(s) einschließlich seiner/ihrer Geburtsdaten,
- Art und Datum der Errichtung der Urkunde,
- Name, Amtssitz und Urkundenrollennummer des beurkundenden Notars,
- die Bezeichnung und Anschrift der Verwahrstelle und
- die Verwahrnummer bzw. das Aktenzeichen bei der Verwahrstelle.
Registrierungsverfahren und -gebühr
Ab dem 1. Januar 2012 müssen Notare und Gerichte die Verwahrangaben von beurkundeten oder in amtliche Verwahrung gegebenen Urkunden zwingend dem Testamentsregister übermitteln. Die Registrierung wird ausschließlich elektronisch erfolgen und zwar über besonders gesicherte Verbindungen des Justiz- und Notarnetzes. Für die Registrierung wird die Bundesnotarkammer eine einmalige Gebühr erheben, die vom Erblasser zu zahlen ist. Die genaue Höhe legt die Bundesnotarkammer in einer Gebührensatzung fest. Derzeit sind 15,00 Euro pro Registrierung geplant. Die Gebühr nehmen die meldenden Notare bzw. Gerichte vom Kostenschuldner für die Registerbehörde entgegen.
Was passiert bei einem Sterbefall?
Ebenfalls ab dem 1. Januar 2012 wird das zuständige Standesamt jeden inländischen Sterbefall an das Testamentsregister melden. Die Registerbehörde prüft dann, ob Angaben zu einem Testament oder einer anderen erbfolgerelevanten Urkunde vorliegen. Sodann benachrichtigt sie auf elektronischem Wege das zuständige Nachlassgericht und - falls Verwahrangaben vorliegen - die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Angaben.
Auskünfte aus dem Testamentsregister Die Bundesnotarkammer erteilt Gerichten und Notaren auf Antrag elektronisch Auskunft aus dem Testamentsregister. Die Abfrage ist z.B. für Notare sinnvoll, wenn sie vor Errichtung eines Testaments klären müssen, ob der Erblasser bereits in seiner Testierfreiheit beschränkt ist. Die Registerauskunft kann zu Lebzeiten des Erblassers nur mit dessen Einwilligung eingeholt werden.