Der Verbraucherschutzverband nahm eine Bank auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenüber Verbrauchern in Anspruch: «Nacherstellung von Kontoauszügen pro Auszug 15,00 Euro». Mit Erfolg! Die beklagte Bank hatte vorgetragen, für die Nacherstellung von Kontoauszügen, die in mehr als 80 Prozent der Fälle Vorgänge beträfen, die bis zu sechs Monate zurückreichten, fielen aufgrund der internen Gestaltung der elektronischen Datenhaltung Kosten in Höhe von (lediglich) 10,24 Euro an. In den übrigen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht würden, die länger als sechs Monate zurücklägen, entstünden dagegen deutlich höhere Kosten. Mit dieser Argumentation, so der BGH, habe die Bank selbst bei der Bemessung der tatsächlichen Kosten eine Differenzierung eingeführt und belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach diesen Nutzergruppen ohne weiteres möglich wäre. Sie habe weiter dargelegt, dass die weit überwiegende Zahl der Kunden deutlich geringere Kosten verursachten als von ihr veranschlagt. Entsprechend müsste sie das Entgelt für jede Gruppe gesondert bestimmen. Die pauschale Erhebung von Kosten in Höhe von 15 Euro pro Kontoauszug auf alle Kunden ist laut ARAG unwirksam (BGH, Az.: XI ZR 66/13).
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