Ein Hartz-IV-Empfänger unternahm einen Selbstmordversuch. Zuvor hatte er seine Wohnungseinrichtung entsorgt. Nach dem gescheiterten Suizid stellte er bei der ARGE Krefeld einen Antrag auf Wohnungserstausstattung. Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin ein Darlehen zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen. Der Kläger war jedoch der Auffassung, dass ihm nicht nur ein Darlehen, sondern ein verlorener Zuschuss zustehe. Die von dem Kläger vor dem SG Düsseldorf erhobene Klage hatte Erfolg. Da die Wohnung des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit entsprechenden Einrichtungsgegenständen ausgestattet gewesen sei, habe ein Bedarf für eine Erstausstattung bestanden. Unerheblich sei insoweit, ob dem Kläger - was das Gericht ausdrücklich offen ließ - an dem Verlust der ursprünglich vorhandenen Einrichtungsgegenstände ein Verschulden treffe. Ein Ausschluss des Anspruchs auf Erstausstattung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Betroffener ohne wichtigen Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt hat, erklären ARAG Experten. Vorliegend habe jedoch ein wichtiger Grund bestanden, weil der Kläger sein Leben habe beenden wollen. Im Übrigen habe er damit nicht seine eigene Hilfebedürftigkeit herbeiführen, sondern lediglich seinem potentiellen Nachmieter eine geräumte Wohnung hinterlassen wollen (Sozialgericht Düsseldorf, Az.: S 35 AS 206/07).
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