Sind wichtige Dokumente oder Briefe zu versenden, empfehlen ARAG Experten entweder den persönlichen Einwurf oder ein Einschreiben mit Rückschein zu erwerben. Denn wenn die Sendung nicht ankommt, heißt es ansonsten: selbst schuld. Das durfte kürzlich eine Arbeitslosengeld-II-Empfängerin erfahren, die ihren Folgeantrag zur Leistungsbewilligung ohne genannte Sicherheitsvorkehrungen an die zuständige Behörde schickte. Da sie ab einem gewissen Zeitpunkt kein Geld mehr erhielt, beschwerte sie sich beim Amt und erfuhr, dass ihr Folgeantrag nicht eingegangen sei und sie somit auch erst ab dem neuen Meldedatum wieder Anspruch auf Leistung habe. Das wollte die Dame jedoch nicht einsehen und ging gerichtlich gegen diese Entscheidung vor. Da der Folgeantrag von ihr abgeschickt worden und sie auch bekanntermaßen bedürftig sei, ging sie davon aus, dass ihr auch die ausstehenden Beträge zwischen Ablauf der letzten und Beginn der neuen Gewährung zustünden. Das Landessozialgericht NRW jedoch widersprach dieser Annahme mit der Begründung, dass der Antragsteller selbst beweisen muss, ob und wann das Dokument bei der Behörde eingegangen ist. Kann er dies nicht, gilt grundsätzlich das tatsächliche Antragsdatum als Starttermin zum Leistungsbezug ( Az.: L 9 AS 69/07).
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