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Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform

(lifePR) (Düsseldorf, )
Die Bundesregierung will das Insolvenzrecht vereinfachen. Die reformierte Insolvenzordnung soll noch während der laufenden Legislaturperiode in Kraft treten und sieht auch eine Reform der Verbraucherinsolvenz vor. Das Insolvenzverfahren soll dem Betroffenen einen Neuanfang frei von Schulden ermöglichen und die Gläubiger aus dem Vermögen des Schuldners befriedigen. ARAG Experten erläutern das bisherige Verfahren und die Änderungen:

Die außergerichtliche Einigung

Das heißt, der Schuldner muss erst eine anerkannte öffentliche oder private Schuldenberatung aufzusuchen, die einen Schuldenbereinigungsplan aufstellt und versucht, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen. In dem Bereinigungsplan können Stundungen, Ratenzahlungen oder Schuldenerlass vereinbart werden. Die Einigung kann bereits daran scheitern, wenn ein einziger Gläubiger den Zahlungsplan ablehnt oder während der Verhandlungen die Zwangsvollstreckung betreibt. Der gescheiterte Versuch einer außergerichtlichen Einigung ist durch einen Anwalt oder staatlich anerkannten Schuldenberater zu bescheinigen.

Das Schuldenbereinigungsverfahrens

Danach stellt der Schuldner einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht ist. Zusammen mit dem Insolvenzantrag soll auch ein Antrag auf Restschuldbefreiung - die letzte Stufe der Privatinsolvenz - gestellt werden. Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft das Gericht, ob eine Einigung mit den Gläubigern im Rahmen eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens erzielt werden kann und verschickt ggf. den Schuldenbereinigungsplan an die Gläubiger.

Das gerichtliche Insolvenzverfahren

Wenn die Mehrheit der Gläubiger diesen Plan ablehnt, wird das Insolvenzverfahren eingeleitet. Das Gericht bestimmt einen Treuhänder. Seine Hauptaufgabe besteht in der Verwaltung und Verwertung der so genannten Insolvenzmasse. Zur Insolvenzmasse gehören das Vermögen und das pfändbare Einkommen des Schuldners. Daraus sind die Verfahrenkosten zu zahlen und die Gläubiger zu befriedigen.

Die Wohlverhaltensphase und Restschuldbefreiung

An das Insolvenzverfahren schließen sich die Wohlverhaltensphase und die Restschuldbefreiung an. Restschuldbefreiung bedeutet, dass der Schuldner nach Abschluss des Insolvenzverfahrens von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit wird. Nach der derzeit geltenden Insolvenzordnung ist die Restschuldbefreiung erst nach 6 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Diesen Zeitabschnitt bezeichnet man als Wohlverhaltensphase. Während dieser Zeit darf sich der Schuldner nichts zuschulden kommen lassen. Ihm werden bestimmte Pflichten, sogenannte Obliegenheiten, auferlegt. So muss der Schuldner beispielsweise eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. sich um eine solche bemühen, den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens und andere Zahlungen an den Treuhänder abführen und jeden Wechsel des Wohnsitzes, der Arbeitsstelle oder der familiären Situation melden. Die Erfüllung der Obliegenheiten ist Voraussetzung für eine Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung kann außerdem in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen versagt werden, so z. B. wenn der Schuldner im letzten Jahr vor der Antragstellung unangemessene Verbindlichkeiten aufgenommen oder das Vermögen verschwendet hat.

Reformierte Insolvenzordnung

Das Restschuldbefreiungsverfahren sieht künftig vor, dass die Schulden bereits nach 3 Jahren erlassen werden. Voraussetzung soll sein, dass der Schuldner 25 Prozent aller Schulden beglichen und die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlt hat. Falls der Schuldner diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Restschuldbefreiung wie bisher erst nach sechs Jahren möglich. Hintergrund der geplanten Verkürzung der Restschuldbefreiung von 6 auf 3 Jahre: Der Schuldner soll motiviert werden, möglichst viele Schulden abzubezahlen. Außerdem soll vermieden werden, dass der Schuldner schwarz arbeitet, die Steuerpflicht damit umgeht und sich dem Zugriff der Gläubiger entzieht. Da die Insolvenzordnungen einiger europäischer Länder wie z.B. England und Frankreich kürzere Fristen für die Wohlverhaltensphase vorsehen, soll durch die Verkürzung der Frist auch in Deutschland der Insolvenztourismus eingedämmt werden. Die Auswanderung ins Ausland mit dem Ziel, das Insolvenzverfahren nach dortigem Recht zu durchlaufen, soll sich laut ARAG Experten für deutsche Schuldner nicht mehr lohnen. Die verkürzte Wohlverhaltensphase soll sich auch positiv auf das Wirtschaftsleben auswirken, da der Schuldner nach Löschung seines Schufa-Eintrags schneller die ursprüngliche Kaufkraft erlangt.
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