Der Bundesgerichtshof hat den Schadenersatzanspruch von Passagieren bei Gepäckverlust gestärkt. Demnach steht jedem Reisenden Schadenersatz bis zur Höchstgrenze zu, wenn das Gepäck weg ist. Die Fluggesellschaft kann sich nicht darauf berufen, dass es nur einen Gepäckschein gibt und die Haftung entsprechend begrenzen. Mit dem Urteil gab der BGH der Klage einer Urlauberin statt, die zusammen mit ihrem Lebenspartner reiste und das Gepäck aufgegeben hatte, darunter auch die später vermisste Golftasche mit beiden Ausrüstungen. Die Fluggesellschaft wollte nur den Höchstbetrag von 1.000 Euro ersetzen, da allein die Frau das Gepäck aufgegeben habe und nur ein Gepäckschein existiere. Nach dem Übereinkommen von Montreal zur Vereinheitlichung der Beförderungsvorschriften im Luftverkehr haftet das Flugunternehmen mit maximal 1.000 Euro bei Gepäckverlust pro Reisenden. Die Frage war nun, ob sich die Zahl der Reisenden auf die Flugtickets bezieht oder auf die Zahl der Gepäckscheine. Die Frau verlangte zusätzlich 750 Euro, verlor den Prozess aber zunächst in den Vorinstanzen. Der BGH entschied jetzt in letzter Instanz, dass nicht der Gepäckschein ausschlaggebend sei. Nach dem Montrealer Übereinkommen stehe vielmehr jedem Reisenden ein Anspruch zu, auch wenn er sein Gepäck im Koffer eines Mitreisenden in Obhut gegeben habe erläutern ARAG Experten (BGH, Az.: X ZR 99/10).
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