Wer sich weigert, eine Geldbuße zu zahlen, kann nicht nur davon ausgehen, dass sich die Summe durch Mahngebühren, Zustellungskosten und Pfändungsgebühren schnell vervielfacht. Er muss zudem damit rechnen, im äußersten Fall ins Gefängnis zu wandern. Diese so genannte Erzwingungshaft ist das letzte Mittel, um Betroffene zur Zahlung zu bewegen. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass bei der Anordnung von Erzwingungshaft die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss. In einem konkreten Fall sollte ein Mann ins Gefängnis, weil er weder die Geldbuße von 15 Euro, noch die mittlerweile auf 76 Euro gestiegene Forderung bezahlen wollte. Und da das zuständige Amtsgericht nicht genügend Personal hatte, um andere Vollstreckungsversuche zu unternehmen, ordnete es stattdessen kurzerhand die Erzwingungshaft an. Gleichzeitig verzichtete die Behörde angesichts der geringen Summe der Geldbuße auf eine Vermögensauskunft, weil ihr dies unverhältnismäßig erschien. Die Richter erkannten den Personalmangel jedoch nicht als Argument an (Amtsgericht Dortmund, Az.: 729 OWI 19/17).
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