Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung sind vom Einkommen eines Hartz-IV-Empfängers auch dann abzusetzen, wenn er nicht Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung ist. Im besagten Fall erhielt eine Mutter Kindergeld und ergänzend Hartz IV. Das Jobcenter rechnete das Kindergeld abzüglich einer Versicherungspauschale von 30 Euro als Einkommen auf ihren Leistungsanspruch an. Nach Ansicht der Klägerin waren zusätzlich Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung von dem Einkommen abzuziehen, so dass sich der ALG-II-Anspruch im Ergebnis erhöhen würde. Zwar sei das Fahrzeug auf ihre Mutter zugelassen und diese sei auch Versicherungsnehmerin, aber sie selbst sei Eigentümerin des Fahrzeuges, nutze es allein und bezahle auch die Versicherungsbeiträge. Das Sozialgericht (SG) wies die Klage auf höhere Leistungen ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. Diese hatte Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat das Jobcenter verpflichtet, höhere Leistungen zu gewähren. Über die Versicherungspauschale von 30 Euro monatlich hinaus seien die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene private Versicherungen wie eine Kfz-Haftpflichtversicherung gesondert vom Einkommen absetzbar. Dafür sei nicht erforderlich, dass der Leistungsberechtigte der Eigentümer des Fahrzeuges oder der Versicherungsnehmer der Kfz-Haftpflichtversicherung ist oder dass das Fahrzeug auf ihn zugelassen ist. ARAG Experten erklären, dass es ausreichend sei, dass der Versicherungsnehmer Halter des Kfz sei, er also das Fahrzeug tatsächlich selbst nutze und auch nachweisbar alle mit dem Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängenden Kosten trage (LSG Niedersachsen - Bremen, Az.: L 11 AS 941/13).
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