Im Mai entschied eine Strafkammer des Landgerichts Köln, dass es sich bei der Beschneidung eines vierjährigen Jungen ohne medizinische Notwendigkeit um eine rechtswidrige Körperverletzung handelte - trotz Einwilligung der Eltern (Az.: 151 Ns 169/11). Dem Urteil folgten umgehend hitzige Debatten quer durch alle Interessengruppen und Bevölkerungsteile. Der Bundestag hat jetzt einen Schlussstrich darunter gesetzt: Am 12. Dezember 2012 haben die Abgeordneten einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung beschlossen, der die Beschneidung unter bestimmten Voraussetzungen auch zukünftig erlaubt. Der Entwurf setzt bei den Vorschriften über die Personensorge der Eltern im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) an. Konkret wird dort eine neue Vorschrift - § 1631 d BGB - eingeführt. Sie stellt klar, dass die Personensorge auch das Recht umfasst, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beschneidung nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird. Dazu gehört auch, dass die Eltern vor dem Eingriff umfassend über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt werden. Außerdem müssen die Eltern - sofern schon möglich - den Willen ihres Kindes bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Sie dürfen laut Gesetzesentwurf im Übrigen nicht in die Beschneidung einwilligen, wenn dadurch das Kindeswohl gefährdet würde. Schließlich muss es auch nicht immer ein Arzt sein, der die Beschneidung vornimmt: Das Gesetz erlaubt eine Ausnahme, wenn die Beschneidung in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Sohnes erfolgt. Dann dürfen auch von einer Religionsgemeinschaft dazu vorgesehene Personen die Beschneidung vornehmen, sofern sie dafür besonders ausgebildet und einem Arzt vergleichbar befähigt sind.
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