In seinem Arbeitsvertrag war festgehalten, dass der Mitarbeiter eines Unternehmens im Automobilbereich zu 80 Prozent aus dem Home-Office heraus tätig war. Von zu Hause aus betreute er Kunden am eigenen Standort und weltweit. Als der Standort betriebsbedingt schließen musste, flatterte dem Arbeitnehmer eine Versetzung, verbunden mit dem Widerruf der Home-Office-Regelung, ins Haus. Präsenz war angesagt – allerdings im 500 Kilometer entfernten neuen Standort. Innerhalb eines Monats sollte er dort anfangen. Für den Fall, dass die Versetzung unwirksam sein sollte, sprach der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus. Der Arbeitnehmer sah sich aus privaten und logistischen Gründen nicht in der Lage, an einem so weit entfernten Standort in Präsenz zu arbeiten, zumal in der Kürze der Zeit keine Wohnung zu finden war und sein Arbeitgeber gleichzeitig keine Bereitschaft zeigte, für Hotel und Reisekosten aufzukommen. Also klagte er vor Gericht gegen die Versetzung und die Änderungskündigung. Mit Erfolg. Die ARAG Experten weisen zwar darauf hin, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich das Recht hat, eine Home-Office-Erlaubnis zu widerrufen. Allerdings braucht es dazu ausreichende Gründe, die die Richter hier nicht erkennen konnten. Und auch die Kündigung erachtete das Gericht als unverhältnismäßig und sozialwidrig, da eine Fortführung der Home-Office-Tätigkeit durchaus möglich gewesen wäre (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 6 Sa 579/23).
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