Wenn ein Ehepartner aus der Ehe ausbricht, sich einer anderen Person zuwendet und mit dieser eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingeht, kann der Anspruch auf Ehegattenunterhalt entfallen. Vorraussetzung dafür ist, dass die Ehe bis zum Ausbrechen des einen Partners intakt war. Bleibt die Frage, was in diesem Zusammenhang "intakt" bedeutet. ARAG Experten führen zur Klärung einen aktuellen Fall an. Eine Frau hatte ihren Ehemann verlassen, mit ihrem neuen Partner eine andere Wohnung bezogen und auf Ehegattenunterhalt geklagt. Zunächst bekam die Dame vor dem Familiengericht auch Recht - der Mann ging jedoch in die Berufung. Das Oberlandesgericht Zweibrücken stellte daraufhin fest, dass der Ehegattenunterhalt entfalle, weil die Ehe bis zur Trennung intakt war. Anders als die Vorinstanz befanden die Richter des OLG, dass auch eine Ehe in der es neun Jahre zu keinerlei Sexualkontakten gekommen war, durchaus intakt sein kann. Vielmehr gebe es zahlreiche Gründe, nach längerer Zeit des Zusammenlebens von Geschlechtsverkehr abzusehen, so die Richter. (OLGA Zweibrücken 2 UF 102/08).
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