Elektro-Skateboards sind flott unterwegs und sehen auch noch cool aus. Die Werbung verspricht das einzigartige Surf- und Snowboardfeeling. Klingt vielversprechend, hat aber einen Haken: Die Longboards mit Elektromotor sind offiziell keine Sportgeräte. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/386 vom 5. März 2015 regelt die Einreihung von vierrädrigen Skateboards, deren Elektromotor per Fernbedienung gesteuert wird. Da es an Lenk- und Bremssystemen fehlt, kommt eine Einreihung als Kraftfahrzeug auch nicht in Frage. Mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 31 km/h (Hersteller geben zum Teil Höchstgeschwindigkeiten von bis zu 45 km/h an) scheidet jedoch auch eine Einreihung als Spielfahrzeug für Kinder aus. Folglich sind die Skateboards in die Unterposition 9506 99 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) für Waren zur Verwendung als Unterhaltungsware aus dem Sportbereich einzureihen. Das mag für Skater nach Haarspalterei klingen, kann aber weitreichende Folgen haben, weil die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr nicht eindeutig geregelt ist. Weil die Elektro-Skateboards nicht als Sportgeräte gelten, sind sie auch nicht bei der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert. Dort gilt allgemein die 6-km/h-Grenze. Der Betrieb der mehrere hundert Euro teuren Boards ist laut ARAG Experten derzeit nur auf privaten Plätzen oder auf dafür vorgesehenen und abgegrenzten Arealen uneingeschränkt erlaubt.
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