Drohnenflug: Wer braucht eine behördliche Genehmigung?
Die Nutzung von Drohnen ist durch die vom Bundesverkehrsministerium herausgegebene "Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten" ganz neu geregelt worden. Brauchten gewerbliche Nutzer von Drohnen bislang unabhängig von deren Gewicht eine Betriebserlaubnis, war die Nutzung von privaten Drohnen unter 5 kg generell erlaubnisfrei möglich. Diese Unterscheidung ist weggefallen. Stattdessen gelten jetzt für alle Drohnen – egal ob privat oder gewerblich – abhängig vom Gewicht einheitliche Regelungen:
• Wiegt die Drohne mehr als 0,25 kg, besteht eine Kennzeichnungspflicht. Das bedeutet: Auf der Drohne muss eine Plakette mit Name und Anschrift des Eigentümers angebracht werden, die zum Beispiel in Fachgeschäften für Beschriftungen oder im Internet erhältlich ist. Alternativ genügt auch ein Aluminiumaufkleber aus dem Schreibwarenhandel. Wichtig ist nur, dass Plakette oder Aufkleber feuerfest und dauerhaft mit dem Gerät verbunden sind.
• Ist die Drohne schwerer als zwei Kilogramm, braucht der Besitzer, sofern er nicht über eine gültige Pilotenlizenz verfügt, zusätzlich einen Kenntnisnachweis – einen „Drohnenführerschein". Den stellen Institutionen aus, die das Luftfahrt-Bundesamt dazu akkreditiert hat. Das Mindestalter für die Prüfung wurde auf 16 Jahre festgelegt. Als Kinderspielzeug sind größere Drohnen daher künftig tabu!
• Erst ab einem Startgewicht von 5 kg oder bei einem Betrieb bei Nacht benötigen die Piloten von Drohnen eine Aufstiegserlaubnis, die bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde beantragt werden muss.
Gut zu wissen: Wer seine Drohne ausschließlich auf Modellflugplätzen aufsteigen lässt, kann das auch weiterhin ohne Kenntnisnachweis bzw. Erlaubnis tun. Hier gilt lediglich die Pflicht zur Kennzeichnung mit Namen und Adresse.
Wo gelten Flugverbote?
Die schon nach alter Rechtslage bestehenden Flugverbotszonen wurden durch die neue Verordnung noch einmal deutlich ausgeweitet. Aus naheliegenden Gründen ist der Betrieb in An- und Abflugbereichen von Flugplätzen verboten. Auch über andere sensible Bereichen wie zum Beispiel Menschenansammlungen, Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften, Krankenhäuser, Industrieanlagen und Bundes- und Landesbehörden dürfen Drohnen nicht fliegen. Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen sind für die kleinen Flieger ebenfalls tabu. Neu ist zudem erstmals eine klare Regelung im Hinblick auf Wohngrundstücke: Beträgt die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg oder kann die Drohne optische, akustische oder Funksignale übertragen oder aufzeichnen, ist der Überflug verboten, sofern keine Einwilligung des Eigentümers vorliegt.
Wie hoch, wie weit?
Anders als beim militärischen Drohneneinsatz vom Computer aus gilt bei der privaten oder gewerblichen Nutzung auch nach der neuen Rechtslage die Einschränkung, dass der Flug stets innerhalb der Sichtweite der steuernden Person zu erfolgen hat. Dies entspricht auf freier Fläche einer Maximalentfernung von 200 bis 300 Metern. Die Landesluftfahrtbehörden können jetzt allerdings für Geräte ab 5 kg eine Ausnahme machen. Laut ARAG Experten soll damit zukünftigen Technologien wie zum Beispiel einer Paketzustellung per Drohne eine Chance gegeben werden. Hinsichtlich der Flughöhe sieht die Verordnung unabhängig vom Gewicht grundsätzlich ein Maximum von 100 Metern vor. Über dieser Höhe dürfen Drohnen nur fliegen, wenn eine behördliche Ausnahmeerlaubnis eingeholt wurde.
Versicherungen für Drohnen
Der Führer der Drohne haftet grundsätzlich für alle Schäden, die bei einem Flug verursacht werden können. Das kann schnell teuer werden, wenn bei einem Absturz z.B. ein Unfall verursacht wird. Daher ist es wichtig zu prüfen, ob die private Haftpflichtversicherung derartige Schäden einschließt. Unter Umständen ist daher eine sogenannte Halter-Haftpflichtversicherung nötig. Es empfiehlt sich dringend, eine spezielle Versicherung abzuschließen, wie sie zum Beispiel die Modellflugverbände anbieten.