Auch bei Schnäppchen Preise vergleichen
Frühbucher-Angebote zeichnen sich vor allen Dingen durch zwei Merkmale aus: Die Reise muss frühzeitig – meist schon Monate vor Reiseantritt – gebucht und angezahlt werden und ist dadurch zweitens günstiger als ein vergleichbares Angebot. So können große Reiseveranstalter und -anbieter ihre Kontingente besser koordinieren und erhalten Planungssicherheit. Reisewillige auf der ganzen Welt spekulieren daher auf diesen Preisnachlass und schlagen oft übereilt zu. Dabei gilt auch bei Frühbucher-Angeboten, dass ein Preisvergleich viel Geld sparen kann. Die endgültige Buchung will also auch ein halbes Jahr vor Urlaubsbeginn gut überlegt sein; am besten mehrere Angebote verschiedener Anbieter von der Wunschreise einholen.
Etikettenschwindel bei Frühbucher- und Last-Minute-Angeboten
In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass Reiseanbieter verstärkt dazu übergegangen sind, gängige Katalogangebote als Schnäppchen zu verkaufen. Am ursprünglichen Preis der Reise ändert sich nichts, lediglich die Frist bis zum Antritt der Reise verlängert sich drastisch – oder verkürzt sich bei Last-Minute-Angeboten. Verbraucherschützer raten deswegen eindringlich zur Prüfung des jeweiligen Angebots. Ein Vergleich zum Originalpreis der Reise gibt Auskunft darüber, ob das Schnäppchen auch wirklich ein solches ist. Generell dürfen als „Last Minute“ nur die Angebote bezeichnet werden, die nicht länger als 14 Tage vor Reisebeginn gebucht werden können und günstiger sind als das reguläre Angebot. Alles andere ist Etikettenschwindel.
Widerrufsrecht bei Online-Buchungen?
Viele Urlaubswillige buchen ihre Reise online. Bei solchen Buchungen ist aber unter Umständen Vorsicht geboten. Denn das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften greift nur bei Pauschalreisen im Sinne von § 651a BGB. Wer also zum Beispiel Flug und Unterkunft bei einem Veranstalter bucht, hat die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Anders sieht es aus, wenn nur der Flug oder nur das Ferienhaus per Internet gebucht wurde. In diesem Fall steht dem Verbraucher laut § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht zu.
Sicherungsschein: Auch bei Schnäppchen ein Muss!
Zudem sollten Reisende auf die Versicherung gegen Veranstalterpleiten achten, die auch bei rabattierten Reisen durch den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsschein nachgewiesen werden. Dies ist besonders bei Frühbucher-Reisen wichtig, da der Zeitraum zwischen Buchung und Reiseantritt sehr lang und damit wenig überschaubar ist. Erst wenn der Sicherungsschein ausgehändigt wird, kann gefahrlos bezahlt werden. Auch die Bitte um eine ausführliche Angebotsbeschreibung kann vor Reue schützen. Denn nur so kann man am Urlaubsort wirklich beurteilen, ob alle vor Monaten versprochenen Leistungen auch erbracht werden und sich gegebenenfalls beschweren. Damit man der Rabatt-Falle entgeht, raten ARAG Experten also zur eingehenden Prüfung des Reiseangebots.