Auch der gelegentliche Konsum von Cannabis führt zum Entzug der Fahrerlaubnis. Im konkreten Fall waren bei einer Verkehrskontrolle beim Kläger Hinweise auf Konsum von Alkohol und auf Betäubungsmittelbeeinflussung festgestellt worden. Der Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,8 Promille, zudem wies der Kläger drogentypische Auffälligkeiten wie träge Pupillenreaktionen, Augenlidflattern und gerötete, wässrige Bindehäute auf. Eine Blutprobe bestätigte neben einer relevanten Blutalkoholkonzentration einen THC- Wert von 2,3 ng/ml und einen THC-Carbonsäurewert von 46 ng/ml. Der Kläger gab an, er habe nur einmal anlässlich einer Party eine Woche vor der Kontrolle an einer ihm überreichten Pfeife mit „Kräutermischungen“ gezogen und nicht gewusst, dass sich hierin Cannabis befunden habe. Er konsumiere keine Drogen, auch nicht gelegentlich. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm trotzdem die Fahrerlaubnis, da in seinem Fall von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ohne die erforderliche Trennung zwischen Konsum und Fahren auszugehen sei und zudem auch ein Mischkonsum vorgelegen habe. Ein Nachweis des aktiven THC sei nach Erkenntnissen der Rechtsmedizin nur maximal 24 Stunden lang möglich, sodass nach dem angeblich versehentlichen Konsum auf der Party eine Woche zuvor ein weiterer Konsum stattgefunden haben müsse. Zudem könne ein gelegentlicher Konsum nach der derzeitigen Rechtsprechung ab einem Nachweis von mehr als 10 ng/ml THC-Carbonsäure unterstellt werden. Das VG hat die gegen die Fahrerlaubnisentziehung gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger sei zumindest gelegentlicher Cannabiskonsument, der zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und Fahren nicht trennen könne. Das Erklärungsverhalten des Klägers rechtfertige die Annahme einer mehr als einmaligen – und damit gelegentlichen – Cannabisaufnahme. Indem der Kläger mit einer THC–Konzentration von 2,3 ng/ml und einer Blutalkoholkonzentration von 0,45 Promille mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe, habe er belegt, dass er den Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen könne und er außerdem als Mischkonsument anzusehen sei, so die ARAG Experten (VG Trier, Az.: 1 K 2124/16).
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