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Kein Mehrheitsbeschluss über Rauchmelder

(lifePR) (Düsseldorf, )
Auf einer Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich beschlossen, dass die landesrechtlich vorgeschriebene Installation von Rauchwarnmeldern in den Wohnungen gemeinschaftlich durchgeführt werden sollte. Die Geräte sollten auf Kosten der Gemeinschaft installiert und vom Hausmeister jährlich gewartet und überprüft werden. Die Kläger hielten diesen Beschluss für nichtig und bekamen vor dem aufgerufenen Gericht Recht! Nach Auffassung des AG Hamburg ist der angegriffene Beschluss nichtig, weil die getroffene Regelung nicht von der Wohnungseigentümerversammlung beschlossen werden durfte. Der Beschluss hat nämlich nicht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gegenstand. Rauchwarnmelder beschränken sich nämlich darauf, bei der Entstehung von Rauch einen Warnton innerhalb der betroffenen Räume auszulösen; sie dienen somit nicht dem Schutze anderer Eigentümer oder dem Bestand des Gebäudes, erläutern ARAG Experten. Ihr eigentlicher Zweck liegt vielmehr darin, anwesende Personen zur Flucht zu bewegen (AG Hamburg-Wandsbek, 740 C 31/10).
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