Ein ausgeschiedenes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr muss der Gemeinde keine anteiligen Kosten für den Erwerb des LKW-Führerscheins zurückerstatten. Im verhandelten Fall erklärte ein ehrenamtlicher Feuerwehrmann, der Freiwilligen Feuerwehr für mindestens 10 Jahre als Kraftfahrer für Einsätze, Ausbildung und Übungen zur Verfügung zu stehen. Die Kosten für den Erwerb des LKW-Führerscheins hatte überwiegend die Marktgemeinde übernommen. Für den - hier eingetretenen - Fall, dass er den Dienst als Kraftfahrer zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr wahrnehmen sollte, hatte sich der Betreffende gegenüber der Gemeinde zur anteiligen Kostenerstattung verpflichtet. In der zweiten Instanz verlor die Gemeinde jedoch das Verfahren um die Erstattung. Neben dem fehlenden Schriftformerfordernis, stand dem Anspruch auch das Bayerische Feuerwehrgesetz entgegen. Dieses räumt den unentgeltlich tätigen, ehrenamtlichen Feuerwehrleuten einen Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen gegenüber der Gemeinde ein. Daraus folgt nach Auskunft der ARAG Experten auch eine Pflicht zur Kostentragung in Bezug auf etwaige Aus- und Fortbildungskosten. Die Gemeinde muss dafür Sorge tragen, dass die notwendigen Fahrerlaubnisse in der Feuerwehr in ausreichender Zahl vorhanden seien und erforderlichenfalls auch die Fahrschulkosten übernehmen (BayVGH, Az.: 4 BV 13.2391).
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