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Keine Rückzahlung von ALG II

(lifePR) (Düsseldorf, )
Hat die Grundsicherungsbehörde das Einkommen der Hilfsbedürftigen unzureichend angerechnet, muss dieser die Überzahlung unter Umständen nicht zurückbezahlen. Im Falle einer dreiköpfigen Familie verlangte die Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis (ARGE) die Erstattung von 2.314 Euro. Die ARGE hatte über einen Zeitraum von zwei Jahren mehrere Neuberechnungsbescheide erlassen, weil die Eheleute über wechselnde Beschäftigungen und Einkommen verfügten. In diesem Zusammenhang vergaß der Sachbearbeiter, das Kindergeld für die Tochter auf deren Leistungsanspruch durchgehend anzurechnen. Auf die Klage der Familie hat das Sozialgericht Dortmund die Erstattungsbescheide der ARGE aufgehoben. Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide stand ein Vertrauensschutz der Kläger entgegen, erklären ARAG Experten.

Die Empfänger hätten davon ausgehen dürfen, dass die Behörde ihre Angaben zum Kindergeld vollständig berücksichtige. Wegen der komplizierten Gestaltung der Bewilligungsbescheide und der schwankenden Leistungshöhe auf Grund der Anrechnung wechselnder Erwerbseinkommen sei die fehlerhafte Berechnung der Leistungen für einen juristischen Laien nicht augenfällig gewesen (SG Dortmund, Az.: S 28 AS 228/08).
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