Eine Kürzung von Hartz-IV-Leistungen ist auch rechtmäßig, wenn eine Tätigkeit abgelehnt wurde, die unter anderem Sonntagsarbeit beinhaltet. Im verhandelten Fall bezog die 1960 geborene Klägerin Hartz-IV-Leistungen. Das Jobcenter schlug ihr eine vom 03.09.2012 bis 15.04.2013 befristete Arbeitsstelle als Mitarbeiterin für Imbissgastronomie, Kasse und Schlittschuhverleih in der Halle eines Eissportvereins vor. Als Arbeitstage waren unter Einschluss gesetzlicher Feiertage im Schichtbetrieb grundsätzlich Mittwoch bis Sonntag vorgesehen. Das Gespräch endete mit einem Einstellungsangebot in ein Vollzeitarbeitsverhältnis. Die Klägerin lehnte jedoch nachfolgend den Abschluss eines Arbeitsvertrages insbesondere aufgrund der vorrangig am Wochenende liegenden Arbeitszeit ab. Wegen der Weigerung, die Arbeit aufzunehmen, kürzte das Jobcenter den für die Klägerin maßgebenden Regelbedarf für drei Monate um 30 Prozent, so wie es in der dem Arbeitsplatzangebot beigefügten Belehrung angekündigt wurde. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolglos. Die Nichtannahme des Arbeitsangebots durch die Klägerin rechtfertigt die ausgesprochene Sanktion. ARAG Experten erklären, dass die Tätigkeit auch trotz der Wochenendarbeit durchaus zumutbar gewesen ist (SG Leipzig, Az.: S 17 AS 4244/12).
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