Haftungsausschluss?
Zunächst ist von einer Haftung des Schädigers auszugehen, wenn er das Eigentum des Nachbarn verletzt. Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Schädigung ist diese Rechtsfolge auch nachvollziehbar. Anders sieht es jedoch bei bloßer Fahrlässigkeit aus. In der Rechtsprechung wird deshalb die Ansicht vertreten, dass in diesen Fällen meist stillschweigend ein Haftungsausschluss vereinbart wurde. Nachbarschaftshelfer müssen daher leicht fahrlässig verursachte Schäden nicht ersetzen. Als Grund wird angeführt, dass ein Nachbar, der seine Hilfe unentgeltlich und aus reiner Gefälligkeit angeboten hat, nicht dem vollen Haftungsrisiko ausgesetzt werden soll. Greift der Haftungsausschluss nicht, bleibt noch die Möglichkeit einer privaten Haftpflichtversicherung. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen. In diesen Bedingungen ist aber häufig geregelt, dass Schäden bei Gefälligkeitshandlungen nicht gedeckt sind. Das hat für den Geschädigten dann zur Folge, dass er auf seinen Kosten sitzen bleibt. Damit Nachbarn Freunde bleiben, kann der Schädiger z.B. freiwillig zahlen und für die Zukunft eine Zusatzversicherung für solche Schäden abschließen.
Private Unfallversicherung?
Wie sieht die versicherungsrechtliche Seite aber aus, wenn sich der Helfer selbstverschuldet verletzt? Diese Frage spielt auch bei Unfällen in Nachbarschaftsprojekten wie z.B. Straßenfesten oder der gemeinsamen Instandhaltungen einer Wohnanlage eine Rolle. In diesen Fällen greift häufig keine Versicherung. Die private Haftpflichtversicherung haftet nur für Fremdschäden. Die gesetzliche Unfallversicherung kann Ersatzleistungen verweigern, da es sich nicht um Arbeitsunfälle handelt. Gesetzlich unfallversichert sind nur Arbeitnehmer und andere vergleichbar abhängig Beschäftigte. Die Nachbarschaftshelfer sind mit dieser Gruppe nicht vergleichbar. Bei schweren Unfällen zahlt es sich deshalb aus, wenn man eine private Unfallversicherung und/oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat.
Wenn Tiere versorgt werden müssen
Wenn Tiere versorgt werden, sollten Urlauber mit dem Helfer über mögliche Haftungsschäden sprechen. Denn die Urlaubsvertretung haftet grundsätzlich für Schäden, die das Tier anrichtet (Bürgerliches Gesetzbuch, § 834, Haftung des Tieraufsehers). Daher raten die ARAG Experten, dass man Hunde oder beispielsweise Pferde nur beaufsichtigen sollte, wenn der Halter eine entsprechende Haftpflichtversicherung hat. Diese schließt in der Regel den Tiersitter direkt mit ein. Erleidet der tierische Liebling in der Abwesenheit des Halters selbst einen Schaden, ist die Betreuungsperson unter Umständen nur bei grob fahrlässigem Verhalten zur Verantwortung zu ziehen – und das muss seitens des Urlaubers nachgewiesen werden.
Professionelle Haussitter
Eine haftungstechnisch sichere Alternative ist das Engagieren eines sogenannten Haussitterservices. Professionelle Hüter sind über eine Betriebshaftpflichtversicherung bei etwaigen Schadensersatzansprüchen abgesichert, wissen die ARAG Experten. Allerdings lassen sich solche Dienste ihren Einsatz natürlich etwas mehr kosten als ein nettes Urlaubssouvenir.
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