Manch einer mag mit seinem Nachnamen unzufrieden sein. Doch alleine der Wunsch, diesen zu ändern reicht nicht aus. Auch nicht, wenn dadurch die Beziehung zum leiblichen Vater dokumentiert werden soll. Dies musste kürzlich ein volljähriger Junge erfahren, der seit der Geburt den Familiennamen seiner Mutter trug - die Eltern waren nie verheiratet. Der Familienname der Mutter stammte aus einer früheren Ehe der Frau. Mit der Volljährigkeit verlangte der Mann die Änderung seines Nachnamens in den Familiennamen seines Vaters. Doch auch vor Gericht blieb sein Argument, dass es für ihn unzumutbar sei, den Namen eines für ihn fremden Mannes zu tragen, ohne Erfolg. Die Richter machten deutlich, dass für eine Namensänderung ein wichtiger Grund, welcher das Interesse der Allgemeinheit an der Beibehaltung des Namens überwiegt, vorliegen müsste. ARAG Experten erläutern, dass dem Familiennamen eine Ordnungsfunktion im Rechtsverkehr zukomme, da unter diesem beispielsweise Verträge geschlossen und Ausbildungen absolviert werden. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit tritt eine gewissen Namensfestigung ein, so dass ab diesem Zeitpunkt eine Änderung nur mit einem wichtigen Grund erfolgen könne (VG Koblenz, Az.: 5 K 279/09).
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