Wie funktionieren Notrufsysteme?
Ausgelöst wird der Notruf über einen Funksender, den der Nutzer als Anhänger an einer Kette am Hals oder am Arm – ähnlich einer Armbanduhr – trägt. Die Verbindung zur Notrufzentrale stellt ein Gerät mit Freisprechanlage her. Dieses wird in der Regel an die Stromversorgung und an die Telefondose angeschlossen. Sollten Sie über Kabel oder Internet telefonieren, benötigen Sie ein technisch etwas anderes Modell. Drückt ein Hilfesuchender dann den roten Knopf, macht er sich in der Notrufzentrale bemerkbar. Dort sind sämtliche wichtigen Daten des Nutzers hinterlegt. Das sind neben der genauen Anschrift und Informationen zum Gesundheitszustand und Vorerkrankungen die Kontaktdaten von Angehörigen und Bezugspersonen sowie individuell vereinbarte Hilfepläne. Je nach Situation werden dann schnellstmöglich Angehörige, Rettungsdienst oder der Notarzt verständigt. Darum muss die Notrufzentrale rund um die Uhr besetzt sein. Das gibt es natürlich nicht umsonst.
Kosten
Der Basispreis der meisten Notrufe beinhaltet neben der Bereitstellung des Hausnotrufgeräts im Notfall die Benachrichtigung von Angehörigen oder Vertrauenspersonen und Rettungsdienst. Die Kosten hierfür liegen bei den meisten Anbietern bei unter 20 Euro im Monat. Dazu kommen einmalige Kosten für den Anschluss. Die angebotenen Sonderleistungen variieren in Umfang und Preis je nach Anbieter. Auf Wunsch kann man ggf. zum Beispiel einen Schlüssel hinterlegen, damit im Notfall eine benannte Vertrauensperson in Ihre Wohnung gelangt. Bei bestimmten Anbietern kann auch per Rauchmelder oder bei Einbruch ein Signal an die Notrufzentrale gesendet werden. Wichtig für agile Personen ist ein mobiler Notruf: Mit einem bereitgestellten Notruf-Mobiltelefon kann man so jederzeit auch unterwegs Hilfe per Knopfdruck anfordern. Wer sich überlegt, ein Hausnotrufsystem zuzulegen, sollte Angebote mehrerer Anbieter einholen und ihre Leistungen vergleichen. Sie werden von privaten Firmen, aber auch von Wohlfahrtsverbänden wie etwa dem Deutschen Roten Kreuz oder den Johannitern angeboten. Bei allein lebenden Pflegebedürftigen, bei denen ein Pflegegrad festgestellt wurde, übernimmt unter Umstände auch die Pflegekasse einen Teil der Kosten.
Das sollten Sie beachten
Beim Vertragsabschluss ist es wichtig, schriftlich zu vereinbaren, dass das Gerät bei Mängeln unverzüglich repariert oder ausgetauscht wird. Die Behebung der Mängel sollte kostenlos erfolgen. Vermeiden Sie einen Vertrag mit Mindestlaufzeit! Im Todesfall des Nutzers sollten Angehörige die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung haben. Bei der Installation sollte die Sprachverständlichkeit und Lautstärke beim Kontakt mit der Notrufzentrale getestet werden und ein gründlicher Funktionstest in allen Räumen durchgeführt werden.
Haftung und Schadensersatz
Veranlasst der Anbieter im Ernstfall nicht die notwendige Hilfeleistung – zum Beispiel durch Alarmierung des Rettungsdienstes – muss er unter Umständen für entstandene Schäden einstehen. So war es in einem aktuell vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall: Geklagt hatte ein 1934 – und inzwischen verstorbener – geborener Mann, der allein in einer Wohnung in einem Seniorenwohnheim lebte. Er hatte mit der beklagten Notrufzentrale einen „Dienstleistungsvertrag über ein Hausnotrufsystem“ abgeschlossen und dabei verschiedene erhebliche Erkrankungen angegeben, unter anderem auch ein stark erhöhtes Schlaganfallrisiko. Im April 2012 betätigte er den Notruf. Der Mitarbeiter am Telefon vernahm nur ein Stöhnen. Nachdem er den Kläger telefonisch nicht erreichen konnte, schickte er den Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes. Der fand den Kläger auf dem Boden liegend vor. Mithilfe eines hinzugeholten Kollegen konnte er ihn schließlich auf ein Sofa setzen. Dort ließen ihn die beiden allein, ohne ärztliche Hilfe zu veranlassen. Zwei Tage später wurde beim Kläger ein nicht mehr ganz frischer Schlaganfall diagnostiziert. Er verlangte von der Beklagten daraufhin Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die gravierenden Folgen des Schlaganfalls wären seiner Ansicht nach vermieden worden, wenn die Beklagte einen Rettungsdienst geschickt hätte. Die Klage hatte jetzt in letzter Instanz Erfolg. Die beklagte Notrufzentrale habe die ihr nach dem Hausnotrufvertrag obliegenden Schutz- und Organisationspflichten grob vernachlässigt, so das Gericht. Sie schulde zwar keinen Erfolg etwaiger Rettungsmaßnahmen, sei aber verpflichtet, unverzüglich eine angemessene Hilfeleistung zu vermitteln. Das hat sie im vorliegenden Fall nicht getan. Den Beweis dafür, dass die schwerwiegenden Folgen des Schlaganfalls bei rechtzeitiger Hinzuziehung eines Rettungsdienstes nicht eingetreten wären, muss daher nicht der Kläger antreten (BGH. Urteil vom 11.05.2017, Az.: III ZR 92/16).
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