Eine "unerwartete, betriebsbedingte Kündigung", bei der eine Reiserücktrittsversicherung greift, liegt laut ARAG nicht vor, wenn der Geschäftsführer einer GmbH seinen Arbeitsvertrag kündigt, nachdem er von der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen wurde. Im verhandelten Fall buchte Oktober 2009 ein Ehepaar eine zehntägige Karibikkreuzfahrt. Diese sollte im Mai 2010 stattfinden. Vorsorglich schlossen sie eine Reiserücktrittsversicherung ab. Nach den Versicherungsbedingungen sollten die Rücktrittskosten auch erstattet werden, wenn die Reise aufgrund einer "unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber" storniert wird. Zwei Monate vor der Reise entschloss sich die Gesellschafterversammlung, den Mann als Geschäftsführer abzuberufen, woraufhin er selbst seinen Anstellungsvertrag kündigte. 14 Tage später stornierte er die Reise und verlangte die Kosten von der Versicherung. Da die Versicherung nicht zahlte, landete die Sache vor Gericht. Dieses entschied jedoch nach Auskunft der ARAG Experten zu Gunsten der Versicherung, da ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei. Das Landgericht München I hat im Rahmen der gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegten Berufung darauf hingewiesen, dass nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen eindeutig eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsgebers vorliegen muss. Hier hatte aber der Geschäftsführer selbst gekündigt (AG München, Az.: 233 C 7220/11).
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